Vermeidung der Aufdeckung von stillen Reserven im Zusammenhang mit Liegenschaften: Betriebsgebäude ist auch Hauptwohnsitz
Die Aufgabe eines Betriebes führt zur Aufdeckung steuerpflichtiger stiller Reserven. Dies betrifft oftmals im Betrieb befindliche Liegenschaften. Wir zeige Ihnen Möglichkeiten wie Sie die Betriebsaufgabe steuerlich optimieren können!
-Die steuerliche Aufteilung in betrieblich und privat:
Das Steuerrecht sieht grundsätzlich ein Aufteilungsgebot bei Liegenschaften vor.
Dient das Betriebsgebäude dem Inhaber auch als Hauptwohnsitz, teilt man das Gebäude bei einer Betriebsaufgabe in betrieblich und privat:
- Beim betrieblichen Anteil werden im Rahmen einer Betriebsaufgabe steuerpflichtige stille Reserven aufgedeckt.
- Beim privaten Anteil kann bei Vorliegen aller gesetzlichen Voraussetzungen die Hauptwohnsitzbefreiung geltend gemacht werden.
-Entnahme eines Gebäudes zum Teilwert
Die Entnahme eines Gebäudes hat zum Teilwert zu erfolgen. Dies ist der Wert
- des einzelnen Gegenstandes im Rahmen eines gesamten Kaufpreises für den Betrieb.
Zu versteuern ist in dem Fall der Unterschiedsbetrag zwischen Teilwerten und Buchwerten des Gebäudes.
Der Buchwert ist der Wert mit dem das Vermögen in der Bilanz erfasst wird.
Wie verhält es sich mit Grund und Boden
Hier wird bei einer Entnahme zu Buchwerten angesetzt, weshalb es beim Grundanteil zu keiner Versteuerung kommt.
Optimierung – Steuerfreiheit stiller Reserven auf Antrag gem. § 24 Abs 6 EStG
Bei einer Betriebsaufgabe kann auf Antrag die Besteuerung stiller Reserven betreffend eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäude unterbleiben, wenn
- das Betriebsvermögen in das Privatvermögen übernommen und
- der Hauptwohnsitz bis zur Aufgabe des Betriebes im Betriebsgebäude vom Inhaber begründet wird.
Weiters dürfen keine stillen Reserven bei der Anschaffung auf das Gebäude übertragen worden sein.
Vorraussetzungen Antrag auf Steuerfreiheit
Liegt einer der nachfolgenden Sachverhalte vor, dann kann ein Antrag auf Steuerfreiheit gestellt werden. Der Steuerpflichtige ist:
- verstorben,
- erwerbsunfähig,(per medizinischem Gutachten zu belegen)
- oder hat das 60. Lebensjahr vollendet und die Erwerbstätigkeit eingestellt
Keine weitere Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der
- Gesamtumsatz nicht mehr als 22.000,00 Euro und
- die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr als 730,00 Euro betragen.
Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung als auch Pensionseinkünfte sind keine aktive Tätigkeit und führen daher nicht zum Verlust der Gebäudebegünstigung.
Welche Bedingungen sind an die beantragte Steuerbefreiung geknüpft?
Wird ein Antrag auf Befreiung der Gebäudereserven gestellt, dann liegt eine Beobachtungsfrist von fünf Jahren vor,
- in der das Gebäude weder vom Inhaber
- noch von seinem Rechtsnachfolger
- ganz oder nur zum Teil veräußert werden darf.
Findet eine Veräußerung des Gebäudes innerhalb der Fünfjahresfrist statt, so kommt es zu einer
- Nachversteuerung der stillen Gebäudereserven.
Falls das entnommene Gebäude später wieder zur Einkünfteerzielung herangezogen wird, werden bei der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die Abschreibung des Gebäudes die unversteuerten stillen Reserven abgezogen.
Zusammenfassung
Die Entnahme eines Betriebsgebäudes aus dem Betriebsvermögen anlässlich einer Betriebsaufgabe ermöglicht unter Erfüllung gewisser Voraussetzung, einen Antrag auf Nichterfassung der auf das Gebäude entfallenen stillen Reserven zu stellen.
Diese Möglichkeit erlaubt Steuerpflichtigen hohe Steuerlasten bei Immobilien zu vermeiden!
Gerne beraten wir Sie bei Ihrer geplanten Betriebsaufgabe, um diese steuerlich zu optimieren!
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