Nach geltender Rechtsprechung kann ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch – dazu zählt auch das Adressfeld – kein individueller Verwaltungsakt gesetzt werden.
GmbHs und Aktiengesellschaften werden aus dem Firmenbuch nach Abschluss einer Liquidation oder einem Konkursverfahren gelöscht. Durch die Löschung im Firmenbuch endet die rechtliche Existenz der Gesellschaft.
Ein Bescheid, der an eine bereits aus dem Firmenbuch gelöschte juristische Person (zB.: GmbH, AG oder Verein) erlassen wird, kann somit keine Rechtswirkung entfalten, da der Empfänger des Bescheids rechtlich nicht mehr existiert. Dies führt dazu, dass auch keine Abgaben mehr gegenüber einer gelöschten Gesellschaft mit beschränkter Haftung festgesetzt werden können. Dies hat kürzlich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) neuerlich judiziert.
Zu beachten ist jedoch, dass die Geschäftsführer unter Umständen für schuldhaft nicht abgeführte Abgaben des Unternehmens haften.
KPS Fazit: Sollte Ihnen eine Betriebsprüfung für eine bereits gelöschte Kapitalgesellschaft angekündigt oder ein Abgabenbescheid an ein nicht mehr existentes Unternehmen zugestellt werden, ist zu prüfen, ob Abgaben rechtswirksam festgesetzt werden können.
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