Im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 hat die Regierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Betrugsbekämpfung mit dem Ziel entwickelt, Abgabenhinterziehung zu verhindern. Ab 1.1.2016 sind daher für Unternehmer im Bau- und Baunebengewerbe neue und verschärfte Aufzeichnungspflichten zur Erfassung der Betriebseinnahmen sowie Barzahlungsverbote zur Eindämmung von Scheinrechnungen sowie Schwarzgeschäften und -löhnen vorgesehen.
Welche der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung betreffen die Baubranche?
1. Barzahlungsverbote
Barzahlungsverbot für Bau-Löhne
Arbeitnehmer, die zur Erbringung von Bauleistungen beschäftigt werden, dürfen ab 1.1.2016 ihren Arbeitslohn nicht mehr in bar ausbezahlt bekommen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer über ein Girokonto verfügt oder Rechtsanspruch auf ein Konto hat. Das Verbot trifft nicht nur den Unternehmer, sondern auch den Arbeitnehmer, da auch die Entgegennahme des Arbeitslohns in bar verboten ist. Bei Verstoß gegen das Barzahlungsverbot drohen Geldstrafen bis zu EUR 5.000.
Zusätzlich sollten Sie unbedingt die Verpflichtung zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen für Ihre Dienstnehmer und die strengen Strafbestimmungen des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes beachten.
Abzugsverbot für Barzahlungen von „Bauleistungen“ im B2B Bereich
Ab 1.1.2016 gilt ein steuerliches Abzugsverbot für Barzahlungen, die für die Erbringung von beauftragten Bauleistungen an Sub-Unternehmen geleistet werden.
Aufwendungen für diese Leistungen, die bar bezahlt werden und den Betrag von EUR 500 übersteigen, können künftig steuerlich nicht mehr gewinnmindernd geltend gemacht werden. Die Grenze von EUR 500 bezieht sich dabei immer auf das Entgelt für eine sogenannte „einheitliche Leistung“. Das heißt, dass eine willkürliche Aufteilung von Leistungen ausgeschlossen ist und das Abzugsverbot dadurch nicht umgangen werden kann.
Der Begriff „Bauleistung“ ist weit gefasst: Unter den Begriff der „Bauleistung“ fallen alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung (= jede Säuberung von Räumlichkeiten die Teil eines Bauwerks sind), Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
2. Einzelaufzeichnungspflicht für Barumsätze
Bisher konnten Unternehmer mit einem Jahresumsatz unter EUR 150.000 die erzielten Einnahmen vereinfacht durch einen „Kassensturz“ am Ende des Tages ermitteln. Ab 1.1.2016 ist diese vereinfachte Losungsermittlung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Barumsätze müssen künftig bereits ab dem ersten Euro einzeln erfasst werden.
3. Pflicht zur Erteilung von Belegen
Zusätzlich muss der Unternehmer einen Beleg mit einem bestimmten Mindestinhalt über jede empfangene Zahlung erteilen. Der Kunde hat die Pflicht, den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten für den Fall einer Kontrolle durch die Finanzverwaltung aufzubewahren. Strafen für den Kunden sind bislang nicht vorgesehen.
4. Verpflichtende Verwendung einer Registrierkasse (mit Manipulationsschutz)
Wenn Sie in Ihrem Betrieb einen Jahresumsatz von EUR 15.000 überschreiten und davon Barumsätze von über EUR 7.500 tätigen, sind Sie ab 1.1.2016 verpflichtet, eine Registrierkasse (elektronisches Aufzeichnungssystem) zur Erfassung Ihrer Barumsätze zu verwenden.
WICHTIG: Zu den „Barumsätzen“ zählen neben Zahlungen mit Bargeld auch die Zahlung mit Bankomatkarte, Kreditkarte, Handy, Bon oder Gutschein!
Für welche Unternehmen und Branchen sind Ausnahmeregelungen vorgesehen? Welche Vereinfachungen gelten für Unternehmer im Bau- und Baunebengewerbe?
Die oben angeführten Maßnahmen gelten grundsätzlich für alle Unternehmer – eine Ausnahme für bestimmte Branchen ist derzeit nicht vorgesehen.
Ausnahme für Betriebe die unter die „Kalte-Hände-Regelung“ fallen
Unter die „Kalte-Hände-Regelung“ fallen jene Betriebe, die Umsätze im Freien oder aus einer offenen Verkaufsgelegenheit heraus auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen erzielen.
Bisher waren diese Betriebe – unabhängig von der Höhe der erzielten Umsätze – von der Einzelaufzeichnungspflicht ausgenommen und konnten die Losung vereinfacht durch Kassensturz ermitteln. Durch die Steuerreform wird die Ausnahmeregelung für „Kalte-Hände-Umsätze“ stark eingeschränkt: die vereinfachte Losungsermittlung durch Kassensturz soll ab 1.1.2016 nur noch für Betriebe mit einem Jahresumsatz von max. EUR 30.000 anwendbar sein.
Bei Überschreiten der Umsatzgrenze fallen auch diese Betriebe unter die Einzelaufzeichnungspflicht und müssen Belege über empfangene Barzahlungen ausstellen. Werden dazu noch Barumsätze über EUR 7.500 erzielt, sind diese in einem Kassensystem zu erfassen.
Ausnahme für Unternehmer, die „mobile Umsätze“ erzielen
Umsätze, die nicht in der eigenen Betriebsstätte des Unternehmers getätigt werden, sondern vor Ort beim Kunden, fallen unter den neuen Begriff der „mobilen Umsätze“. Dies betrifft beispielsweise Monteure, die bar kassieren: Die Monteure können die Barzahlung vor Ort beim Kunden per Handaufzeichnung erfassen und einen händischen Beleg an den Kunden ausgeben. Erst nach Rückkehr in die Betriebsstätte muss der Umsatz im Kassensystem erfasst werden. Die händischen Belege sind als Grundaufzeichnung jedenfalls aufzubewahren!
Welche Anforderungen werden von der Finanzverwaltung an das Kassensystem gestellt?
Die Einführung der Kassenpflicht mit Manipulationsschutz bringt nicht nur eine Änderung für alle jene Unternehmer, die bisher keine Kassa im Betrieb verwenden. Auch alle Unternehmer mit einem vorhandenen Kassensystem sollten sich dringend mit dem Hersteller in Verbindung setzen, um sicherzugehen, dass die Kassa auch die neuen Anforderungen erfüllt und gegebenenfalls umgerüstet werden kann.
Ab 1.1.2016 muss das Kassensystem jedenfalls die Möglichkeit zur Datensicherung und zum Datenexport bieten. Weiters müssen bestimmte Dokumentationen wie etwa das Benutzerhandbuch und die sogenannte „E 131“-Beschreibung des Kassenherstellers vorliegen. Ab 1.1.2017 tritt die „Registrierkassensicherheitsverordnung“ (derzeit noch im Entwurf) in Kraft und sieht vor, dass alle Registrierkassen mit einer zusätzlichen technischen Sicherheitseinrichtung einschließlich Signaturerstellungseinheit ausgestattet werden. Kassen ohne Sicherheitseinrichtung dürfen dann nicht mehr verwendet werden!
Für die Anschaffung oder Umrüstung eines Kassensystems kann der Unternehmer eine steuerfreie Prämie in Höhe von EUR 200 pro Erfassungseinheit geltend machen. Die angefallenen Kosten für die Anschaffung oder Umrüstung können in voller Höhe sofort steuerlich geltend gemacht werden und müssen nicht als Abschreibung über die voraussichtliche Nutzungsdauer des Systems verteilt werden.
Was sind die Sanktionen, wenn die Maßnahmen nicht eingehalten werden?
Unternehmer, die ab 1.1.2016 keine Registrierkasse im Betrieb verwenden oder die Belegpflicht nicht erfüllen, müssen mit Geldstrafen bis zu EUR 5.000 rechnen. Für die systematische Manipulation der Registrierkasse, sofern diese Manipulation noch zu keinem Verkürzungsdelikt geführt hat, sind Geldstrafen bis zu EUR 25.000 vorgesehen.
Weiters riskieren diese Unternehmer den Verlust der Vermutung der sachlichen Richtigkeit der geführten Bücher und Aufzeichnungen und somit eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt. Eine Schätzung führt zu einer Erhöhung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen und ist in der Regel mit hohen Nachzahlungen verbunden.
Es drohen dann neben Steuerzahlungen (Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer) einschließlich Nebengebühren (Säumniszuschläge und Anspruchszinsen) hohe Finanzstrafen.
Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll?
Besonders problematisch sind die neuen verschärften Aufzeichnungspflichten und Barzahlungsverbote dann, wenn in den vergangenen Jahren nicht alle Umsätze dem Finanzamt gemeldet wurden. Sollte es dann ab dem Jahr 2016 zu einem sprunghaften Anstieg der Umsätze kommen, ist mit einer Betriebsprüfung zu rechnen. Im Rahmen dieser Überprüfung durch die Finanzverwaltung ist dann auch ein Rückschluss auf die in der Vergangenheit erzielten Umsätze möglich. Das Finanzamt könnte versuchen, auch die Bemessungsgrundlagen der Vorjahre in Zweifel zu ziehen und Schätzungen des Umsatzes vornehmen.
Zur Vermeidung von Strafen bei einer Abgabenprüfung kann eine Selbstanzeige erstattet werden. Damit eine Selbstanzeige zur gewünschten Straffreiheit führt, müssen strenge inhaltliche Anforderungen erfüllt werden. Eine weitere wichtige Voraussetzung für die Straffreiheit ist auch die „Schadenswiedergutmachung“: diese bedeutet, dass die hinterzogenen Abgaben auch tatsächlich an das Finanzamt entrichtet werden.
Falls Sie über die Möglichkeit einer Selbstanzeige nachdenken, holen Sie sich jedenfalls Unterstützung von einem Experten, um sicherzustellen, dass die Selbstanzeige alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt!
Zusammenfassung: was ist noch unbedingt bis 31.12.2015 zu tun?
Bis 31.12.2015 sollten Sie die folgenden Maßnahmen in Ihrem Betrieb organisieren, um fit für die Anforderungen der Steuerreform an die Betrugsbekämpfung zu sein:
- Keine Barauszahlung von Löhnen
- Keine Barzahlungen an Subunternehmer
- Einzelaufzeichnungspflicht der Einnahmen
- Belegerteilungspflicht
- Anschaffung, Umrüstung und lückenlose Verwendung der Registrierkasse (bis 1.1.2017: Nachrüstung mit Sicherheitseinrichtung)