Die Eckpunkte der Kurzarbeitsregelungen sollen unverändert bleiben
Diese sind:
- Die Nettoersatzrate beträgt wie bisher 90%, 85% oder 80% (abhängig vom Bruttobezug vor Kurzarbeit).
- Die Arbeitszeit kann auf 80% bis zu 30% reduziert werden. In Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist weiterhin auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich.
- Für Aus-, Weiter- und Fortbildungen von Mitarbeiter*innen während der kurzarbeitsbedingten Ausfallzeiten bekommen Unternehmen 60% vom AMS rückerstattet.
Empfehlung für Tourismusbetriebe
Die Sozialpartnervereinbarung soll folgende Empfehlung für Tourismusbetriebe und deren sich in Kurzarbeit befindliche Mitabeiter*innen enthalten:
- Eine Erhöhung des Bruttobezugs vor Kurzarbeit zur Abgeltung des Trinkgeldentfalls (neben der KV-Erhöhung) um bis zu insgesamt 5%. Diese Trinkgeldersatzentgelte sollen vom AMS gefördert werden.
Die Sozialpartnervereinbarung finden Sie hier. Die genauen Antragsfristen für die Phase 4 bleiben abzuwarten.
Auf den Punkt gebracht
Die Kurzarbeit soll zu den bisher geltenden Bedingungen bis zum 30.6.2021 verlängert werden. Wir – Ihr KPS-Personalmanagementteam – halten Sie am Laufenden.
Bleiben Sie informiert: In unserem Corona Service Bereich finden Sie immer aktuelle Regelungen, Fristen und Förderungen.
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