Die endgültigen Richtlinien zur Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeit liegen bis heute (17. Juni 2020) nicht vor. Die Veröffentlichung soll bis Ende dieser Kalenderwoche 25 (21. Juni 2020) erfolgen.
Die notwendigen Änderungen zur korrekten Abrechnung der Kurzarbeit in den Monaten März, April, Mai und Juni 2020 können daher noch nicht durch die Softwarehersteller in den Lohnverrechnungsprogrammen programmiert werden. Die Softwarehersteller rechnen damit, dass das endgültige Update erst im Juli 2020 verfügbar ist.
Wir möchten Sie deswegen über den Ablauf der Lohn- und Gehaltsverrechnung Juni 2020 informieren:
- Wir werden in der Lohnverrechnung 06/2020 den COVID-Abschlag für den ganzen Monat abziehen.
- Dieser Abzug berücksichtigt auch, dass – falls die Kurzarbeit bereits vor dem 1. April 2020 begonnen hat- im März 2020 kein COVID-Abschlag erfolgen konnte, da es keine Vorgaben zur vorläufigen Lohnabrechnung gab (lesen Sie dazu auch hier unseren Artikel zum Thema).
- Durch diese Vorgehensweise wird ein „höherer“ Abzug im Juli 2020 für den Dienstnehmer bei der endgültigen Abrechnung im Juli 2020 vermieden.
- Dies hat auch den Vorteil, dass der Abzug grundsätzlich in einem Monat erfolgt, in dem das Urlaubsgeld ausgezahlt wird.
Auf den Punkt gebracht:
Die Lohn- und Gehaltsverrechnung für den Juni 2020 wird auch vorläufig erstellt, da es noch keine endgültigen Vorgaben zur Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeit gibt. Wir empfehlen, den COVID-Abschlag für den ganzen Monat abzuziehen.
Sie haben noch Fragen zur Corona Kurzarbeit? Unser KPS Personalmanagement-Team steht für sämtliche Fragen selbstverständlich zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns!
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