Corona – Unterschriften der Mitarbeiter auf Arbeitszeitaufzeichnungen

Wir empfehlen unbedingt allen Arbeitgebern, die Zeitaufzeichnungen vom Mitarbeiter unterschreiben zu lassen.

  • Dies gilt auch ohne Kurzarbeit und ist sinnvoll (Ausnahme elektronische Zeiterfassung), vgl. zB  https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/arbeitszeit-aufzeichnungspflicht.html
  • In der Praxis erleben wir immer wieder arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit der Arbeiterkammer oder vor dem Arbeits- und Sozialgericht, wenn es keine vom Mitarbeiter unterfertigen Arbeitszeitaufzeichnungen gibt. Die Entscheidung ergeht dann fast immer zugunsten des Mitarbeiters.

Durch die Unterschrift bestätigen die Mitarbeiter die Richtigkeit der Arbeitszeitaufzeichnungen und es ist dadurch auch mehr Sicherheit bei Prüfungen gegeben.

  • Diese werden mit Sicherheit zur Beihilfenauszahlung verstärkt durchgeführt.
  • Seit letzter Woche gibt es bereits Prüfungen durch die Finanzpolizei.
  • In den Medien wird auch vermehrt von falschen Arbeitszeitaufzeichnungen berichtet – daher ist die Unterschrift der Mitarbeiter ganz wichtig.

Die Mitarbeiter unterschreiben am Ende der Behaltefrist (lt. Sozialpartnervereinbarung) den Durchführungsbericht an das AMS mit, vgl. KUA-Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe:

  • 7.1.5.1. Durchführungsbericht

„Der von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber vorzulegende Durchführungsbericht hat jedenfalls Angaben über die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während des Kurzarbeitszeitraumes (im Zusammenhang mit der Vorlage der Endabrechnung des genehmigten Kurzarbeitszeitraumes) und der Behaltefrist (Vorlage im Folgemonat nach Ablauf der Behaltefrist) sowie über die Einhaltung des Mindest- und Höchstarbeitszeitausfalles zu enthalten. Auf Verlangen des Arbeitsmarktservice sind diesbezügliche Nachweise vorzulegen. Der Durchführungsbericht muss vom Betriebsrat mit unterfertigt werden. Ist kein Betriebsrat eingerichtet, so ist der Durchführungsbericht von der zuständigen Fachgewerkschaft oder von den von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer zu unterfertigen.“

  • Weitere Nachweise sind insbesondere unterschriebene Arbeitszeitaufzeichnungen.

Unsere Zusammenfassung zu \“Arbeitszeitaufzeichnungen während Corona\“ .

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