Im Zuge der laufenden COVID-19 Maßnahmen wurde nun beschlossen, dass für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe ab dem 13. April 2020 bis zum 01. August 2020 für Schutzmasken ein Umsatzsteuersatz von 0% zur Anwendung kommt.
Wie bereits bekannt ist, steht nun für Österreich die schrittweise Wiederbelebung der Wirtschaft in Bezug auf die COVID-19 Krise im Vordergrund. Im Zuge dessen sind Schutzmasken sehr wertvoll, um zu verhindern, dass fremde Körperflüssigkeiten direkt auf die Mund-Nasen-Region gelangen. Um das Risiko der Übertragung des Virus zu verhindern wird die Schutzmaskenpflicht laufend ausgeweitet und Vorsorge getroffen, damit genügend Schutzmasken für die österreichische Bevölkerung vorhanden sind.
Eine wichtige Maßnahme in Bezug auf die Wirtschaft ist nun die bereits beschlossene Reduktion des Umsatzsteuersatzes für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken ab dem 13. April 2020 bis zum 01. August 2020. Der Steuersatz wird vom Bundesministerium für Finanzen von 20% auf 0% reduziert. Die gesetzliche Grundlage wird noch veröffentlicht, diese wird jedoch ein rückwirkendes Inkrafttreten vorsehen.
Empfehlung – Hinterlegung neuer Umsatzsteuersatz in Ihrer Registrierkasse:
Eine Empfehlung vom Bundesministerium für Finanzen ist, dass in den Registrierkassensystemen bereits jetzt der Umsatzsteuersatz von 0% hinterlegt werden soll. Damit können nachträgliche Rechnungskorrekturen, sowie Rückforderungen von Umsatzsteuerbeträgen vermieden werden.
Da bis dato noch nicht alle Details bekannt sind und die gesetzliche Grundlage noch nicht veröffentlicht wurde, informieren wir Sie natürlich gleich über neue Informationen auf unserer Corona-Seite.
Bei Fragen zu Maßnahmen in Bezug auf die COVID-19 Krise sind wir für Sie sehr gerne erreichbar. Melden Sie sich bei uns.
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