In meinem Beitrag darf ich Ihnen diesmal über das Urteil des Abschlussprüfers nach durchgeführter Prüfung berichten. Dieses Urteil ist auch als „Bestätigungsvermerk“ bekannt.
Um zu verstehen, worüber der Abschlussprüfer zu urteilen hat, müssen wir uns zuerst mit den gesetzlichen Anforderungen bei der Prüfung von Jahresabschlüssen beschäftigen.
Die gesetzlichen Anforderungen bei der Prüfung von Jahresabschlüssen
Folgende Normierungen gelten laut Unternehmensgesetzbuch (§§ 268 ff):
- Jahresabschluss und Lagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
- Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen.
- Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob dieser mit dem Jahresabschluss im Einklang steht, und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.
Was wird wie geprüft – Prüfungsobjekt und Normen
Zu prüfen sind der Jahresabschluss, der gemäß UGB aus den Bestandteilen Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang besteht, sowie der Lagebericht.
Dass der Jahresabschluss auf der Buchführung aufbaut, versteht sich von selbst, und daher die Buchführung in die Prüfung mit einzubeziehen ist.
Welche Normen und Vorschriften haben Auswirkungen auf den Jahresabschluss
Wenn zu prüfen ist, „ob die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind“, so sind mit diesen jene Vorschriften gemeint, die eine Auswirkung auf den Jahresabschluss haben. Dazu gehören das UGB, aber auch zB das AktG, das GmbHG oder branchenspezifische Sondervorschriften (für Banken das BWG, für Versicherungen das VAG).
Neben den gesetzlichen Vorschriften sind auch die durch Lehre und Praxis entwickelten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung, und berufsständische Fachgutachten, Richtlinien und Stellungnahmen (zB des AFRAC – Austrian Financial Reporting and Auditing Committee) zu beachten.
Schriftliche Berichterstattung über die durchgeführte Prüfung
Das UGB verlangt vom Abschlussprüfer einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
Im Bericht ist insbesondere folgendes festzustellen: Entspricht die Buchführung, der Jahresabschluss, der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften und haben die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht?
In bestimmten Fällen trifft den Abschlussprüfer auch eine besondere Warnpflicht, die unter dem Stichtwort „Redepflicht“ bekannt ist. Darüber wird in einem gesonderten Beitrag berichtet.
Was die Berichterstattung enthalten muss, ist ebenfalls im UGB geregelt. Bei der konkreten Ausformulierung wiederum hat der Abschlussprüfer die Vorgaben der International Standards on Auditing zu beachten, die einen Bestätigungsvermerk vorsehen.
Welche Fragen muss der Abschlussprüfer nach durchgeführter Prüfung beantworten?
- Vermittelt der Abschluss des Unternehmens unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Wesentlichen ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (kurz: VFE-LAGE)?
- Sind alle buchungspflichtigen Aufwendungen und Erträge erfasst, und nur verwirklichte Gewinne ausgewiesen?
- Sind alle ansatzpflichtigen Vermögensgegenstände und Schulden angesetzt? Sind sie richtig bewertet und richtig ausgewiesen?
- Entsprechen die Anhangsangaben dazu sowie die zusätzlich erforderlichen Angaben den gesetzlichen Anforderungen?
- Steht der Lagebericht im Einklang mit dem Jahresabschluss?
Je nachdem, ob dieses Ziel erreicht wird oder nicht, verwendet der Abschlussprüfer unterschiedliche standardisierte Formulierungen, um sein Urteil auszudrücken.
Die verschiedenen Abstufungen für das Prüfungsurteil
Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk wird erteilt, wenn der Prüfer keine oder nur unwesentliche Fehler im Abschluss festgestellt hat.
Hat er hingegen Fehler festgestellt, die von ihm als nicht unwesentlich beurteilt werden, so wird er seinen Bestätigungsvermerk einschränken, oder im schlimmsten Fall – wenn die Gesamtaussage des Abschlusses insgesamt falsch ist – ein negatives Urteil abgeben müssen.
Die Einschränkung oder ein negatives Urteil ist im Bestätigungsvermerk an einer entsprechenden Überschrift („Eingeschränktes Prüfungsurteil“, „Negatives Prüfungsurteil“) und Ausformulierung der Gründe, die zur Einschränkung oder zum negativen Urteil geführt haben, im Sachverhaltsabsatz eindeutig erkennbar.
Möglich ist auch die Nichtabgabe eines Prüfungsurteils, wenn der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu bekommen (zB wenn das zu prüfende Unternehmen keine ausreichenden Informationen erteilt) um zu einem abgesicherten Urteil zu gelangen.
Konsequenz der Nichtabgabe eines Prüfungsurteils ist, dass damit kein geprüfter Jahresabschluss vorliegt – man spricht hier von einem nichtigen Jahresabschluss. Ein nichtiger Jahresabschluss kann von den zuständigen Organen (Aufsichtsrat, Generalversammlung, Hauptversammlung) nicht festgestellt werden. Damit gibt es keine Basis für eine Gewinnausschüttung.
Falls Sie Fragen haben, ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung.
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