Bei langfristig immer gleich lautenden Rechnungsbeträgen wie diese bei Miet-, Pacht- oder Wartungsverträgen vorkommen, muss nicht für jedes Abrechnungsintervall eine neue Rechnung gesondert ausgestellt werden. Wir empfehlen die Ausstellung einer Dauerrechnung, die eine administrative Erleichterung darstellen kann.
Damit der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend machen kann, möchten wir insbesondere auf einen Punkt hinweisen, der bei der Rechnungslegung beachtet werden muss:
- Der Leistungszeitraum auf Dauerrechnungen muss spezifiziert sein. Der Leistungszeitraum kann für ein Kalenderjahr gelten, aber auch für Zeiträume die über mehrere Veranlagungsperioden reichen.
- Es sollte zusätzlich auf den Stichtag ab dem die Rechnung gilt, und den Zeitraum für den die Rechnung gilt hingewiesen werden.
Unter Berücksichtigung der angeführten Punkt entfällt die Ausstellung einer monatlichen Rechnung und der Rechnungsempfänger ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Wir haben für Sie eine Muster-Dauerrechnung vorbereitet. Diese und Hinweis-Details finden Sie hier.