Bei Einfuhr eines Gegenstandes aus dem Drittland in das EU Gemeinschaftsgebiet wird neben allfälliger Zollabgaben auch die Einfuhrumsatzsteuer eingehoben.
Grundsätzlich ist für die Einhebung dieser Abgabe die Zollbehörde zuständig. Jedoch ist es auch möglich diese Abgabe auf das Finanzamtskonto des Empfängers als Belastung verbuchen zu lassen.
Wir geben Ihnen dazu einen Überblick.
Wer ist der Steuerschuldner?
Steuerschuldner ist derjenige der den Gegenstand aus dem Drittland in das Inland einführt.
Die Einfuhrumsatzsteuer trifft sowohl Unternehmer als auch Nichtunternehmer.
Wann entsteht die Steuerschuld?
Die Steuerschuld entsteht nach den zollrechtlichen Vorschriften,
- wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird oder
- zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Zollanmeldung bei der Einfuhr der Waren in den EU Raum.
Was ist die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer?
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei der Einfuhr ist der sogenannte Zollwert.
Beim Zollwert handelt es sich um einen Transaktionswert der tatsächlich im Zollgebiet der Gemeinschaft gezahlt wird oder gezahlt werden soll. Hierzu können noch Hinzurechnungen (Versandkosten, Zollgebühren) und Abzüge verrechnet werden.
Kann der Zollwert nicht ermittelt werden, wird der Transaktionswert gleicher oder ähnlicher Waren, der Verkaufspreis in der Gemeinschaft oder ein errechneter Wert als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Möglichkeiten für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer
Der Unternehmer hat zwei Möglichkeiten, die Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten:
1.Entrichtung direkt beim Zollamt (§ 12 Abs 1 Ziffer 2 lit a UStG)
Bei direkter Zahlung an das Zollamt, ist die Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung im Monat der Zahlung geltend zu machen.
Im Falle der Zahlung durch den Spediteur benötigt der Warenempfänger für den Vorsteuerabzug einen Zahlungsbeleg des Spediteurs oder eine vom Zollamt ausgestellte Bestätigung.
Unsere Empfehlung: Legen Sie die Zahlungsbestätigungen mit der Warenrechnung ab, um im Falle von Liquiditätsproblemen des Spediteurs eine etwaige Haftung für die EUSt auszuschließen.
2.Buchung auf das Steuerkonto des Steuerschuldners (§ 12 Abs 1 Ziffer 2 lit b UStG)
Bei dieser Variante kann der Vorsteuerabzug zum Fälligkeitstermin der Umsatzsteuervoranmeldung des betreffenden Monats geltend gemacht werden. Gleichzeitig wird die EUSt als Zahllast fällig.
Der Vorteil dieser Variante: Es ist keine Vorfinanzierung des Unternehmers notwendig und es entfällt das Risiko der etwaigen Haftung für die EUSt im Falle der Nichtentrichtung des Spediteurs.
Die am Steuerkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer kann mit der vom Finanzamt übermittelten Kontrollliste überprüft werden.
Achtung: Bei Reihengeschäften ist die Variante mit der Verbuchung auf das Steuerkonto nur möglich, wenn die Verfügungsmacht der Ware bei dem Grenzübertritt an den Endkunden übergegangen ist.
Welche Unternehmen können die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abziehen
Der Vorsteuerabzug kann von dem Unternehmer geltend gemacht werden, der bei Grenzübertritt über die Ware die umsatzsteuerrechtliche Verfügungsmacht hatte.
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
- die umsatzsteuerrechtliche Erfassung des Unternehmers in Österreich,
- die Waren müssen für das Unternehmen eingeführt worden sein (mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken),
- Nur die bereits bezahlte Einfuhrumsatzsteuer darf als Vorsteuer abgezogen werden. Bezahlt ist die Einfuhrumsatzsteuer, wenn sie die Zollbehörde erhalten hat.
- Wurde von der Zuständigkeit des Finanzamts (mit Aufnahme der EUSt in die Umsatzsteuervoranmeldung Gebrauch gemacht, dann wird der Vorsteuerabzug zum gleichen Zeitpunkt wirksam, in dem die Einfuhrumsatzsteuer fällig wird.
- es besteht kein Vorsteuerausschluss (unecht befreite Umsätze)
Sonderfälle bei der Einfuhrumsatzsteuer
Mögliche bedingte Steuerschuld: Ist die Ware nicht für den Verbleib in der EU bestimmt, kann eine bedingte Steuerschuld möglich sein. Hierzu gibt es einige Zollbestimmungen.
Mögliche Steuerbefreiung (Lohnveredelung): Die Ware wird nur vorübergehend für die Be- oder Verarbeitung aus dem Drittland eingeführt (Lohnveredelung von Gegenständen aus dem Drittland) und danach wieder in das Drittland ausgeführt.
Keine Steuerschuld: Es entsteht noch keine Steuerschuld im Falle des Verbringens von Gegenständen aus dem Drittland in eine Zollfreizone oder in ein Zollager.
Achtung: Bei Lieferungen aus diesen Lagern handelt es sich dann um steuerbare Inlandslieferungen. Nach anschließender Anmeldung ist der Tatbestand der Einfuhr erfüllt.
Entfallen der Einfuhrumsatzsteuer: Folgt auf eine Einfuhr unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung, kann eine Steuerbefreiung vorliegen, hierfür ist es notwendig, bei der Zollanmeldung diese Vorgehensweise zu beantragen.
Befreiung für medizinische Ausrüstung: Hier gilt rückwirkend seit 30.01.2020 für eine Frist von 6 Monaten eine Befreiung der Einfuhrumsatzsteuer. Diese Befreiung kann jedoch nur von staatlichen oder von den zuständigen Behörden anerkannte Organisationen der Wohlfahrtspflege (Rotes Kreuz) und Gebietskörperschaften beim Zollamt beantragt werden.
Für die Befreiung der EUSt muss die Ware unentgeltlich der Bevölkerung als Opfer der Pandemie zur Verfügung gestellt werden und es darf hierfür keine Gewinnabsicht vorhanden sein. Die Weitergabe als reiner Aufwandskostenersatz ist allerdings erlaubt.
Weitere Informationen zum Thema Ausfuhr finden Sie hier.
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