Können die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden so ist die Finanz nach § 184 Bundesabgabenordnung befugt, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Dabei Sind die Besteuerungsgrundlagen so zu schätzen, dass sie die höchste Wahrscheinlichkeit haben der Wahrheit am nächsten zu kommen.
Wann kann die Finanz schätzen?
Typische Fälle für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt sind:
- Steuererklärungen werde nicht abgegeben.
- Die Aufzeichnungen liegen nicht (mehr) vor.
- Der Steuerpflichtige verletzt seine Mitwirkungspflicht und verweigert die Auskunft über bedeutsame Umstände.
- Die Aufzeichnungen sind materiell oder formell derart mangelhaft dass die Finanz die Richtigkeit der gesamten Aufzeichnungen in Zweifel zieht.
Geringe Mängel hingegen berechtigen nicht zur Schätzung.
Typische Aufzeichnungs-Mängel sind beispielsweise:
- Die Einnahmen sind lückenhaft aufgezeichnet.
- Es gibt große Diskrepanzen zwischen den Einnahmen und der Kalkulation.
- Die Deckung der Lebensführungskosten kann nicht nachgewiesen werden.
- Es liegt beim Einnahmen-Ausgaben Rechner kein Wareneingangsbuchung vor.
- Es wird keine Registrierkasse verwendet, obwohl die Verpflichtung dazu besteht.
Aus unserer Erfahrung geht die Betriebsprüfung vermehrt dazu über, formelle Mängel festzustellen und dadurch in die Schätzbefugnis zu kommen Oft wird eine Schätzung angedroht, obwohl nur geringe Mängel vorliegen, die nicht zur Schätzung berechtigen.
Klar ist auch, dass die Schätzung in den seltensten Fällen zu Gunsten des Steuerpflichtigen ausgeht.
Wie schätzt die Finanz?
Die Finanz hat alle bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen und die Schätzmethode zu wählen, die der Wahrheit am nächsten kommt. Das heißt auch im Rahmen einer Betriebsprüfung steht es den Finanzbehörden nicht frei nach Belieben die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln.
Keinesfalls hat die Schätzung Strafcharakter. Die Verwendung eines Sicherheitszuschlags ist jedoch zulässig.
Was ist ein Sicherheitszuschlag?
Da jede Schätzung fehlerhaft sein kann, ist die Finanz berechtigt einen Sicherheitszuschlag anzusetzen, um einen möglichen Schätzfehler zu berücksichtigen.
Nachvollziehbarkeit der Schätzung
Dabei ist zu beachten, dass die Finanz den Grund für die Schätzung und die Wahl der Schätzmethode schriftlich zu begründen hat. Der Rechenweg, um die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, ist klar nachvollziehbar zu dokumentieren und im Betriebsprüfungsbericht oder in der Bescheidbegründung darzustellen. Fehlen diese Ausführungen und Begründungen so ist der Bescheid mangelhaft und kann mit Beschwerde bekämpft werden.
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