So kommen Sie zur Ihrem Abschlussprüfer
Bei Gesellschaften mbH (und GmbH & Co KG, diese werden wie Kapitalgesellschaften behandelt) ist jährlich zu prüfen:
Besteht für den nächstfolgenden Jahresabschluss Prüfungspflicht?
Wird dies bejaht, so stellen sich folgende Fragen:
- Wer soll den Abschluss prüfen?
- Wie kommt die GmbH formell richtig zu ihrem Abschlussprüfer?
Im Folgenden habe ich die einzelnen Schritte zu dessen Beauftragung kurz skizziert.
1. Prüfung, ob eine Verpflichtung zur Abschlussprüfung besteht
Die Verpflichtung, den Jahresabschluss (zuzüglich Lageberichts) prüfen zu lassen besteht dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschritten sind:
- € 5 Mio Bilanzsumme
- € 10 Mio Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag
- 50 ArbeitnehmerInnen im Jahresschnitt
Werden solcherart an zwei Bilanzstichtagen hintereinander die Größenmerkmale überschritten, so tritt zum nächstfolgenden Bilanzstichtag Prüfungspflicht ein.
Beispiel: XY GmbH
Ende 2017 sind zwei Größenmerkmale überschritten, ebenso 2018, daher tritt Prüfungspflicht für den Jahresabschluss 2019 ein (es ist nicht erforderlich, dass dieselben Größenmerkmale an zwei Stichtagen hintereinander überschritten sind).
Zu beachten ist auch, dass im Falle von Umgründungen die Prüfungspflicht – abweichend vom Standardfall – bereits am Abschlussstichtag nach der Umgründung eintritt, wenn an diesem Stichtag zwei Größenmerkmale überschritten sind.
2. Wahl des Abschlussprüfers durch die Gesellschafter (Generalversammlung)
Vor der Beauftragung des Abschlussprüfers ist dieser von der Generalversammlung zu wählen, wobei die Wahl idR auch auf dem Wege eines Umlaufbeschlusses erfolgen kann.
Im UGB ist angeordnet, dass die Wahl des Abschlussprüfers jeweils vor Ablauf des zu prüfenden Geschäftsjahres erfolgen soll. Dies ist aus organisatorischen Gründen zweckmäßig. Damit soll der Abschlussprüfer auch in die Lage versetzt werden, zB an einer vorverlegten Stichtagsinventur teilzunehmen und sich mit den Verfahren und Abläufen und vorhandenen Kontrollen im Unternehmen im Zuge der sog. Vorprüfung vertraut zu machen.
Um allfällige Befangenheiten und Unvereinbarkeiten auf Seiten des Abschlussprüfers von vornherein auszuschließen, hat dieser den Gesellschaftern vor seiner Wahl eine Erklärung zu übergeben, wonach keine Ausschlussgründe vorliegen, wie zB
- Anteilsbesitz in bestimmter Höhe an der zu prüfenden Gesellschaft,
- Organstellung bei der zu prüfenden Gesellschaft,
- die Mitwirkung bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des Jahresabschlusses,
- Mitwirkung bei der Internen Revision, oder
- eine fehlende Registrierung bei der Abschlussprüfer-Aufsichtsbehörde)
Zudem hat der Abschlussprüfer über allfällige Entgelte, die er von der zu prüfenden Gesellschaft im vorangegangenen Jahr erhalten hat zu berichten. Dies betrifft bestimmte Leistungen, wie die steuerliche Beratung desselben Unternehmens – soweit sie nicht über das Aufzeigen von Gestaltungsalternativen hinausgeht.
Üblicherweise holt der Geschäftsführer oder der Aufsichtsrat vor der Wahl des Abschlussprüfers Angebote und entsprechende Erklärungen ein und gibt dann gegenüber der Generalversammlung einen Vorschlag ab. Die Gesellschafter sind aber nicht an diesen Vorschlag gebunden.
3. Beauftragung des Abschlussprüfers: Prüfungsvertrag abschließen
Ist die Wahl durch die Gesellschafter getroffen, dann hat der Geschäftsführer oder der Aufsichtsrat mit dem Abschlussprüfer den Prüfungsvertrag abzuschließen: Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Honorierung der Prüfung.
Sobald der Prüfungsvertrag abgeschlossen ist, geht es an die endgültige Fixierung der Termine für Vor- und Hauptprüfung, sowie der vorzubereitenden Unterlagen, die für einen nachfolgenden geordneten Ablauf der Prüfung erforderlich sind.
Sie benötigen Hilfe bei der Beurteilung Ihrer Prüfungspflicht oder sind auf der Suche nach einem Abschlussprüfer?
Gerne sind wir für Sie da! Lesen Sie hier mehr zu unseren Leistungen.
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