Die Begründung von Eigentum an Wohnungszubehör, wie zum Beispiel Kellerabteilen, Tiefgaragenplätzen oder Dachböden, muss künftig nicht mehr gesondert im Grundbuch eingetragen werden.
Voraussetzung dafür ist, dass sich die Zugehörigkeit zur Wohnung aus den im Grundbuch befindlichen Urkunden eindeutig ergibt.
