Der Nationalrat hat beschlossen, das vorliegende Gesetz „Altersteilzeit“ zu erweitern und eine neue Teilpensionsmöglichkeit einzuführen, welches ab 2016 in Kraft treten soll.
Ziel ist,
dass ältere Arbeitnehmer mit einem Anspruch auf eine Korridorpension nicht vorzeitig aus dem Arbeitsleben ausscheiden, sondern im Rahmen einer reduzierten Arbeitszeitverpflichtung bis zur Regelpension weiter tätig bleiben.
Die neue Teilpension funktioniert ähnlich wie die bisherige Altersteilzeit. Laut Arbeitslosenversicherungsgesetz (AIVG) § 27a werden Personen ab 62 Jahren mit mehr als 39,5 Versicherungsjahren in Zukunft die Möglichkeit haben, ihre Arbeitszeit mit Anspruch auf einen teilweisen Lohnausgleich um 40 bis 60 Prozent zu reduzieren.
Der Arbeitnehmer vereinbart mit dem Arbeitgeber die Arbeitszeitreduktion. Jedoch sinkt das Gehalt im Gegensatz zur Arbeitszeit nur halb so stark. Zum Beispiel senkt ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf 50 Prozent, bekommt aber 75 Prozent seines Gehalts.
Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf 60 Prozent reduziert, bekommt er 80 Prozent seines Gehalts. Dem Arbeitgeber wird die Differenz zwischen der Gehaltszahlung (75%) und der Arbeitszeit (50 %) – im vorliegenden Beispiel somit 25 Prozent – vom Staat als „Bonus“ gutgeschrieben.
Unterscheid zwischen Altersteilzeit und Teilpension
Der Unterschied zur Altersteilzeit liegt darin, dass die Teilpension für den Arbeitgeber viel günstiger ist als Altersteilzeit.
Der Fokus wird auf die Weiterbeschäftigung der älteren Arbeitnehmer gesetzt.
Die Teilpension kann auch an eine Altersteilzeit-Vereinbarung anschließen, allerdings nur dann, wenn eine kontinuierliche Arbeitszeitreduktion vereinbart wurde. Die gemeinsame maximale Dauer für Altersteilzeit und Teilpension betragen 5 Jahre. Für Frauen liegt das Pensionsantrittsalter weiterhin bei 60, somit gilt der neue Pensionstyp zurzeit nur für Männer.