Bei Liegenschaftsschenkungen behält sich der Geschenkgeber oftmals den Fruchtgenuss vor. Dies bedeutet, dass die Mieteinnahmen dem Geschenkgeber, also dem bisherigen Eigentümer, weiterhin zufließen; dieser hat auch zumeist wie bisher die Kosten zu tragen. Um die Abschreibung und die Instandsetzungen weiterhin steuerlich geltend machen zu können, muss der Fruchtgenussberechtige an den zivilrechtlichen Eigentümern eine sogenannte Substanzwertabgeltung in Höhe der bisherigen abgesetzten Beträge überweisen (vgl. unseren Beitrag Allgemeine Steuertipps vor Jahresende).
Die Finanzverwaltung steht auf dem Standpunkt, dass jede Form der Abgeltung von Fruchtgenussrechten seit 2012 zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt.
Dieser Rechtsmeinung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 31.März 2017 eine Absage erteilt und klargestellt, dass die Übertragung und somit der endgültige Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht zu keinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt, sondern eine Veräußerung darstellt. Diese ist daher nach dem Ablauf der Spekulationsfrist von einem Jahr steuerfrei.
Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Fruchtgenuss auf bestimmte oder unbestimmte Zeit überlassen wird.
Weiters ist zu prüfen, ob die Ablöse des Fruchtgenussrechtes nicht wirtschaftlich eine steuerpflichtige Liegenschaftsveräußerung darstellt. Wenn der Veräußerungspreis des Fruchtgenussrechtes mehr als die Hälfte des Verkehrswertes der Immobilien beträgt, könnte das Finanzamt Immobilienertragsteuerpflicht unterstellen.