Das Papier der Regierung zur Steuerreform beinhaltet einen kurzen Satz, der aber erhebliche Einschränkungen für Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) bringt: „ ….diese (sonstigen Maßnahmen) betreffen vor allem eine Verlustverrechnungsbremse bei Personengesellschaften (deutsche Regelung).\“
Diese Ankündigung hat Sprengstoff!
Wer ist betroffen?
Die deutsche Verlustverrechnungsbremse trifft beschränkt haftende Gesellschafter einer KG (Kommanditisten).
Ob die Verlustverrechnungsbremse nach österreichischem Modell auch für unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementär einer KG, oder Gesellschafter einer OG) gelten soll, bleibt abzuwarten.
Wie wirkt sich die Verlustverrechnungsbremse aus?
Bisher können steuerliche Verlustanteile einer gewerblichen Kommanditgesellschaft nach der Kapitaleinlage den Beteiligten zugewiesen werden. Die Gesellschafter (Kommanditisten) können diese Verlustzuweisungen bisher mit anderen positiven Einkünften verrechnen und so ihre Einkommensteuerlast senken.
Nach dem deutschen Modell sind Verlustzuweisungen nur mehr bis zur Einlage möglich, die der Kommanditist geleistet hat. Verlusttangenten, die die Einlage übersteigen, können nur mehr innerhalb der Gesellschaft mit späteren Gewinnanteilen ausgeglichen werden (Wartetaste). Die steuerliche Verrechnung von Verlusten aus der Beteiligung an Kommanditgesellschaften in der Sphäre des Gesellschafters ist damit insoweit ausgeschlossen, als die Verlustzuweisungen die Kapitaleinlage übersteigen.
Praktisch bedeutet diese Regelung, dass Verlustzuweisungen auf Gesellschafterebene nur mehr nutzbar sind, wenn der Gesellschafter seinen Verlustanteil durch Einzahlungen abdeckt.
Diese Regelung bedeutet das Ende jeglicher Verlustbeteiligungsmodellen. Gleichzeitig bringt sie massive Einschränkungen für Gesellschafter mittelständischer gewerblicher KGs, die nicht als Steuersparmodell angelegt sind.
Nach dem Reformpapier sollen diese sonstigen Maßnahmen das Budget um 120 MEUR entlasten…