Was ist die Energieabgabenvergütung?
Grundgedanke der Energieabgabenvergütung (ENAV) ist es, energieintensive Betriebe, die hohe Aufwände für Energie haben, finanziell zu entlasten.
Seit 2011 bestimmen die Energieabgaben-Richtlinien, dass nur mehr Produktionsbetriebe die Energieabgabenvergütung beantragen können. Gemeint sind Betriebe, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter liegt.
Bis zu diesem Zeitpunkt stand die Energieabgabenvergütung (ENAV) für alle Betriebe, auch für Dienstleistungsbetriebe wie Hotels oder Gastronomiebetriebe offen.
Aktuelles zur Energieabgabenvergütung
Der europäische Gerichtshof bestätigte in einem kürzlich ergangenen Urteil, dass die Gesetzesänderung, wonach die ENAV ab 2011 nur mehr für Produktionsbetriebe zugänglich ist, niemals wirksam in Kraft getreten ist. Grund dafür sind Formalfehler, die bei der Anmeldung der Änderung gemacht wurden.
Dies bedeutet, dass die bisherige Rechtslage unverändert bleibt und die ENAV auch von Dienstleistungsbetrieben beantragt werden kann.
Wann ist mit einer Gutschrift zu rechnen?
Da die Personalkosten nicht als Abzugsposten angesetzt werden können, bringt ein Antrag bei personalintensiven Unternehmen oftmals wenig Rückvergütungen. Hingegen sind Investitionen in voller Höhe zu berücksichtigen, nicht nur in Höhe der gesetzlichen Abschreibung.
Daher sollte vor allem in Jahren, in denen hohe Investitionen getätigt wurden, geprüft werden, ob eine Antragstellung aussichtsreich ist.
Welche Unterlagen sind für die Berechnung erforderlich?
Die Aufzeichnungen der Umsätze und Ausgaben können üblicherweise aus Ihrer Einnahmen-Ausgaben Rechnung beziehungsweise aus Ihrer Bilanz entnommen werden. Für die Berechnung ist außerdem eine detaillierte Jahresabrechnung, mit Angabe der verbrauchten Mengen notwendig.
Service: Gerne setzten wir uns mit Ihrem Energieanbieter direkt in Verbindung um die benötigten Unterlagen für Sie anzufordern.
Wie kann die Energieabgabenvergütung beantragt werden?
Die ENVG muss mittels dem Formular ENAV1 beim zuständigen Finanzamt einbracht werden. Das Ergebnis wird dann direkt auf dem Finanzamtskonto gutgeschrieben.
Hinweis: Der Antrag kann bis zu fünf Jahre rückwirkend eingebracht werden. Im Jahr 2016 können daher noch Anträge für die Jahre 2011 bis 2015 gestellt werden.
Möchten Sie nähere Informationen zur Energieabgabenvergütung? Gerne besprechen wir mit Ihnen, ob eine Antragstellung auch für Ihren Betrieb sinnvoll ist und wie hoch die mögliche Rückvergütung ist.