Brandschaden bei einem Betriebsgebäude – Sachverhalt und Folgen
Bei einem Brand sind Teile eines Betriebsgebäudes sowie dazugehöriges Inventar beschädigt worden, wofür der Steuerpflichtige eine pauschale Versicherungsentschädigung erhielt.
Im nächsten Jahr wurde das Betriebsgrundstück veräußert: der Verkäufer erklärte dafür Einkünfte in Höhe der Differenz zwischen der Versicherungsentschädigung und dem Buchwert des Gebäudes zum besonderen Steuersatz iSd § 30a EStG (30%).
Das Finanzamt hingegen besteuerte die Versicherungsentschädigung zum progressiven Einkommensteuersatz mit folgender Begründung:
„Durch die Versicherungszahlung liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, weil damit keine Vermögensübertragung einhergeht.“
Auch die nachfolgende Beschwerde des Verkäufers wurde vom Bundesfinanzgericht wie folgt abgelehnt: „Eine Entschädigung ist nicht mit einer Veräußerung iSd § 30a EstG gleichzustellen, genauso wenig wie der Begriff „Zerstörung“.
Rechtliche Beurteilung
Der Grundstücksbegriff iSd § 30 EStG umfasst Grund und Boden, Gebäude sowie grundstücksgleiche Rechte. Anwendungsvoraussetzungen für den besonderen Steuersatz iHv 30% sind Einkünfte aus
- Veräußerung,
- der Zuschreibung oder
- der Entnahme
von Grundstücken iSd § 30 EStG.
Der Steuersatz iHv 30% findet auch Anwendung auf betriebliche Einkünfte aus der Veräußerung, der Zuschreibung oder der Entnahme von Grundstücken durch Einzelunternehmer sowie Mitunternehmer (Gesellschafter von Personengesellschaften), die natürliche Personen sind.
Der besondere Steuersatz soll seit 2012 wegen der Ausdehnung der Steuerpflicht auf alle Immobilienveräußerungen eine Gleichbehandlung mit Kapitalerträgen und Substanzgewinnen aus Kapitalanlagen schaffen. Zusätzlich soll dadurch die plötzliche Aufdeckung hoher stiller Reserven abgefedert werden.
Im geschilderten Sachverhalt bewirkt der Erhalt der Versicherungsentschädigung für die eingetretene Entwertung des Grundstücks eine Realisierung der stillen Reserven. Im Analogieweg ist die der Grundstücksentwertung zuzurechnende Entschädigung daher mit 30% zu besteuern.
Auf den Punkt gebracht
Eine Entschädigung für Wertminderung von Betriebsgrundstücken führt zu einer Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz iHv 30%.
Hingegen löst eine Entschädigung von Wertminderungen bei Grundstücken des Privatvermögens grundsätzlich keine Steuerpflicht aus.
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