Das BMF hat einen Entwurf veröffentlicht, welcher Änderungen und Anpassungen in verschiedenen Steuergesetzen vorsieht.
- Änderungen der Kleinunternehmerregelung gem. § 6 (1) Z 27 UStG
Mehr zur Kleinunternehmerregelung finden Sie hier.
Unter anderem gibt es eine Änderung der Kleinunternehmerregelung. Die geltende Fassung gem. § 6 (1) Z 27 UStG wurde dabei im Hinblick auf die Ansässigkeit genauer definiert und gleichzeitig wurden die Ausnahmen bei der Berechnung der Umsatzgrenze erweitert.
Der untenstehende Vergleich der Gesetzestexte soll die Änderungen bzw. Erweiterungen hervorheben:
Geltende Fassung | Vorgeschlagene Fassung |
die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30.000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz.
Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich; |
die Umsätze der Kleinunternehmer. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum 30 000 Euro nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie Umsätze die nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d und j, Z 9 lit. b und d, Z 10 bis 15, Z 17 bis 26 und Z 28 steuerfrei sind, außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich; |
Eine Anpassung der Ansässigkeit im Inland soll erfolgen, damit nur Unternehmer, die ihr Unternehmen im Inland betreiben, die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen können. Damit soll klar gestellt werden, dass die Kleinunternehmerregelung für ausländische Unternehmen nicht gilt.
Die Veränderung ist eine Vereinfachung für jene Unternehmer, die neben ihrer grundsätzlich umsatzsteuerfreien Tätigkeit auch geringe steuerpflichtige Umsätze erzielen. Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze soll neben Hilfsgeschäften und der Geschäftsveräußerung, auch folgende Umsätze, welche unecht steuerfrei sind, nicht in die Umsatzgrenze miteinbezogen werden.
Insbesondere sind die Umsätze zur Gewährung und Vermittlung von Krediten; Aufsichtsräte; Versicherungsvertreter; Tagesmütter; Personenvereinigungen zum Betrieb einer Liegenschaft; Kranken- und Pflegeanstalten; Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (Arzt, Zahnarzt, Dentist); sonstige Leistungen der Zahntechniker; die Lieferungen von Gegenständen, wenn der Unternehmer für diese Gegenstände keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte und die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine steuerfreie Tätigkeit verwendet hat; die sonstigen Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmern die überwiegend Bank-, Versicherung- oder Pensionskassenumsätze tätigen.
Beispiel
Ein selbständiger Arzt erzielt Einnahmen aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin in Höhe von EUR 200.000,00 gem. § 6 (1) Z 19 UStG. Außerdem erstellt der Arzt Gutachten in Höhe von EUR 12.000,00, welche nicht von der Steuerbefreiung gem. § 6 (1) Z 19 UStG erfasst sind.
Bei der Ermittlung der Umsatzgrenze gem. § 6 (1) Z 27 UStG sind die steuerfreien Umsätze nicht miteinzubeziehen. Die Gutachten sind von der Steuerbefreiung nicht erfasst und somit ist die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerbefreiung gegeben.