Was ist eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung?
Bei einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung führt das Finanzamt von Amts wegen, ohne dass Sie eine Erklärung abgeben, eine Steuerveranlagung mit Erlassung eines Steuerbescheides durch.
Wen betrifft eine solche Veranlagung?
- Personen, die nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte beziehen
- Wenn Sie während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge hatten, zu viel Lohnsteuer bezahlt, oder nicht durchgehend beschäftigt waren.
- Nur wenn aus den aufliegenden Daten (insbesondere Lohnzettel) eine Steuergutschrift resultiert.
Auf Grundlage Ihrer aufliegenden Lohnzetteln ermittelt das Finanzamt Ihre Steuergutschrift, indem es die Lohnzettel mit der einbehaltenen Lohnsteuer vergleicht.
Die Finanzverwaltung möchte auf diesem Weg dem Arbeitnehmer ermöglichen, ohne eine Erklärung abzugeben, seine Steuergutschrift automatisiert zu erhalten.
Besteht noch die Möglichkeit, die Veranlagung selbst durchzuführen?
Ja – diese Regelung ändert nichts an der Möglichkeit, Ihre Arbeitnehmerveranlagung über Finanzonline oder das Formular L1 selbst durchzuführen.
Dies ist vor allem empfehlenswert, wenn Sie
- Abzugsposten wie z.B. Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten, Kinderbetreuungskosten) in Ihrer Veranlagung berücksichtigen möchten.
- neben Ihren lohnsteuerpflichtigen Einkünften im selben Jahr noch andere steuerpflichtige Einkünfte erzielt haben (z.B. Vermietung einer Wohnung). Diese Einkünfte müssen in einer Einkommensteuererklärung an das Finanzamt übermitteln.
Im Falle einer amtswegigen Veranlagung, führt diese zu einem falschen Ergebnis, da obig genannte zusätzliche Einkünfte bzw. Abzugsposten dem Finanzamt nicht bekannt sind. Es kann daher zu einer zu hohen oder zu einer zu niedrigen Steuergutschrift kommen.
Das es nicht zu zahlreichen falschen Ergebnissen kommt, werden daher im Folgejahr nur jene Fälle für eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung ausgewählt, bei denen anzunehmen ist, dass die berechnete Steuergutschrift in der vorausberechneten Höhe bleibt.
Wenn in einem Ihrer beiden Vorjahre Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder andere Einkünfte geltend gemacht wurden, wird zunächst keine automatische Veranlagung durchgeführt.
Unter welchen Voraussetzungen wird die antragslose Arbeitnehmerveranlagung jedenfalls durchgeführt?
Nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Veranlagungszeitraum (z.B. für das Veranlagungsjahr 2016 wurde bis 31.12.2018 noch keine Veranlagung durchgeführt), führt das Finanzamt – unter Voraussetzung einer Steuergutschrift – die antragslose Veranlagung durch.
Es ist vorgesehen, dass automatische Arbeitnehmeveranlagungen erstmalig für das Jahr 2016 durchgeführt werden. Ab Juli des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres (also ab Juli 2017) kann das Finanzamt eine Veranlagung durchführen, wenn angenommen wird, dass sich die Steuergutschrift nicht nachträglich verändert.
Ausnahme: Wenn Sie bereits bis Juli 2017 eine Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung durchgeführt haben, entscheidet das Finanzamt auf Grundlage Ihrer Veranlagung und führt keine antraglose Veranlagung durch.
Sollten Sie erstmalig für eine antragslose Arbeitnehmeveranlagung ausgewählt worden sein, werden Sie schriftlich verständigt, bevor Ihr Steuerbescheid erlassen wird, da dem Finanzamt für die Überweisung der Steuergutschrift die richtige Bankverbindung bekannt gegeben werden muss.
Was passiert, wenn dem Finanzamt keine Kontonummer vorliegt?
In diesem Fall können Sie dem Finanzamt entweder Ihre Kontonummer bekannt geben, oder einen Rückzahlungsantrag stellen.
Sollte auf Ihrem Finanzamtskonto ein Rückstand bestehen, wird das Guthaben automatisch mit diesem gegenverrechnet.
Was kann ich tun, wenn ich nicht mit dem Steuerbescheid aus der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung einverstanden bin?
Sollten Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sein, haben Sie wie zuvor 5 Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres Zeit, selbst eine Veranlagung durchzuführen. (z.B. Für das Jahr 2016 bis Ende des Jahres 2021). Das Finanzamt hebt aufgrund Ihrer nachträglich eingereichten Veranlagung den vorherigen Steuerbescheid auf und entscheidet unter Berücksichtigung Ihrer Erklärung und erlässt nach der Entscheidung den neuen Steuerbescheid.
Dasselbe Prinzip gilt auch für nachträglich eingereichte Einkommensteuererklärungen, wenn Sie andere steuerpflichtige Einkünfte erzielt haben.
Automatische Übermittlung von Sonderausgaben
Ab 2017 werden bestimmte Sonderausgaben wie Kirchenbeiträge und Spenden von der empfangenden Organisation automatisch an das Finanzamt gemeldet. Da auch diese Ausgaben zu einer Steuergutschrift führen können, besteht auch hier die Möglichkeit der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung.
Lesen Sie für nähere Informationen unseren Artikel \“Automatische Übermittlung der Sonderausgaben 2017 – Worauf muss ich achten?\“
Lesen Sie auch unseren Artikel \“Tipps für Ihre Arbeitnehmerveranlagung\“.