Auch im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen kann Handlungsbedarf zur Senkung der Steuerlast bestehen. Gerade in diesem Bereich wird dies oft übersehen, da die Steuer in Form der Kapitalertragsteuer (KESt) automatisch von der depotführenden Bank abgezogen und an das Finanzamt abgeführt wird.
Handlungsbedarf im Jahr 2021 besteht insbesondere, wenn Sie
- im laufenden Jahr Verluste erlitten haben, die in Summe die positiven Einkünfte übersteigen, weil die Verluste nur im selben Jahr ausgeglichen, nicht aber in Folgejahre vorgetragen werden können
- Mitinhaber eines Gemeinschaftsdepots sind, weil hier durch die Bank kein Verlustausgleich durchgeführt wird
- Inhaber eines Depots im Ausland sind
- bei mehreren Banken Depots besitzen, um einen Ausgleich zwischen diesen Depots herzustellen.
Was sind Einkünfte aus Kapitalvermögen?
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, realisierten Wertsteigerungen und Derivaten.
Bei den Einkünften aus der Überlassung von Kapital handelt es sich hauptsächlich um Zinsen, Dividenden, Ausschüttungen sowie ausschüttungsgleiche Erträge aus Investmentfonds. Diese Erträge sind ohne Abzug von Kosten anzusetzen. Einkünfte aus Privatdarlehen und aus nicht öffentlich angebotenen Forderungswertpapieren unterliegen nicht dem automatischen KEST-Abzug und müssen in der Einkommensteuererklärung erfasst werden. Achtung: der Sondersteuersatz von 27,5% kommt nicht zur Anwendung, sondern der progressive Einkommensteuertarif.
Die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen betreffen die Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, wobei der Veräußerungserlös den steuerlichen Anschaffungskosten ohne die Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten gegenüber gestellt wird. Daher kann es hier auch zu Verlusten kommen, wenn der Wert der veräußerten Wertpapiere zwischen Anschaffung und Veräußerung gefallen ist. Nicht berücksichtigt werden die Wertänderungen von Wertpapieren, die nicht veräußert werden, weil eben diese Wertänderungen noch nicht realisiert wurden.
Die Einkünfte aus Derivaten umfassen sämtliche Erträge und Aufwendungen von der Anschaffung des Derivats bis zur Beendigung. Aus steuerlicher Sicht wird nur die tatsächliche Lieferung des Basiswerts des Derivats nicht als steuerpflichtige Beendigung angesehen, sondern als Teil des Anschaffungsgeschäfts für den Basiswert. Eine wichtige Einschränkung im Bereich der Derivate ist die Tatsache, dass die hier geschilderten Grundsätze nur für verbriefte und depotfähige Derivate gelten. Soweit das Derivat nicht verbrieft ist, müssen die Einkünfte in der Einkommensteuererklärung erklärt werden, weil der Sondersteuersatz von 27,5% nicht anwendbar ist.
Soweit die Einkünfte aus Kapitalvermögen über eine im Inland gelegene depotführende oder auszahlende Stelle bezogen werden, also das Wertpapierdepot samt Verrechnungskonto bei einer inländischen Bank geführt werden, ist diese Bank dazu verpflichtet, die Einkünfte zu berechnen und automatisch Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten. Mit Abzug dieser KESt ist die Endbesteuerungswirkung verbunden, dh Sie müssen diese Einkünfte nicht mehr im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen.
Ausgenommen von dieser umfassenden Endbesteuerungswirkung sind Depots, die im Betriebsvermögen gehalten werden. Die KESt gilt hier nur als Vorauszahlung für die Einkommensteuer, die Einkünfte müssen also erklärt werden. Sonderregelungen gibt es hier auch im Bereich der nicht realisierten Wertänderungen und der Verlustverwertung. Falls Sie dazu Fragen haben oder weiter Details wissen möchten, kontaktieren Sie uns bitte.
Sonderregelungen gibt es für Depotentnahmen von Wertpapieren, die zu einer fingierten Veräußerung und damit zu einer Besteuerung führen, wenn nicht gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Zusammenhang raten wir dringend zu einer Kontaktaufnahme, bevor die geplante Transaktion durchgeführt wird.
Handlungsbedarf trotz KESt-Abzug mit Endbesteuerungswirkung
Eine Besonderheit im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist der Verlustausgleich. Den Verlustausgleich hat die depotführende Bank im Inland automatisch durchzuführen, wobei Einkünfte aus sämtlichen Depots desselben Steuerpflichtigen bei der Bank miteinzubeziehen sind. Voraussetzung ist, dass es sich beim Depotinhaber um einen in Österreich steuerlich ansässigen Anleger handelt und kein Ausschließungsgrund vorliegt. Ausgeschlossen vom Verlustausgleich durch die Bank sind:
- Einkünfte aus Depots, die im Betriebsvermögen gehalten werden,
- Einkünfte aus Depots, die einer KESt- Befreiung unterliegen,
- Einkünfte aus Depots, die treuhändig gehalten werden,
- Einkünfte aus Depots mit mehreren Depotinhabern (Gemeinschaftsdepots).
Zusätzlich untersagt das Gesetz unter anderem den Verlustausgleich mit bestimmten anderen Einkünften.
Auf den Punkt gebracht
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen erfordern trotz des automatischen KESt-Abzugs eine laufende Beobachtung und Kontrolle, um eine optimale Besteuerung der Einkünfte zu erreichen. Wir beraten Sie gerne:
- Identifizierung von Handlungsmöglichkeiten, um einen bestehenden Verlust möglichst optimal zu nutzen oder einen erzielten Gewinn auszugleichen
- Kontrolle der Abrechnung der Depotbank im Hinblick auf die korrekten Anschaffungskosten oder den Steuerstatus Ihrer Wertpapiere insbesondere betreffend Investmentfonds
- Unterstützung bei der Berücksichtigung oder der Erstattung von KESt und ausländischen Quellensteuern
- Beratung und Unterstützung in Sonderfällen wie Depotübertragungen, Schenkungen, Depotwechsel oder Wegzug, um hier unnötigen KESt-Abzug in Abstimmung mit Ihrer Bank zu vermeiden
- bei Kontoführung im Ausland Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte
Was wir für Sie tun können
Bitte kontaktieren Sie uns bei Fragen und zur Vereinbarung eines Erstgesprächs.
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