Die Finanzpolizei, die Wirtschaftskammer und die Sozialversicherungen haben ein Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit herausgegeben:
Familienmitglieder eines Einzelunternehmers, eines OG-Gesellschafters oder eines Komplementärs einer KG können unter bestimmten Voraussetzungen für den Betrieb tätig werden, ohne dass eine Dienstverhältnis begründet wird. Inwieweit eine familienhafte Mitarbeit vorliegt, hängt vom Verwandtschaftsgrad ab und ob für die Mitarbeit ein Entgelt vereinbart und bezahlt wird.
In Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) ist eine familienhafte Tätigkeit ohne Begründung eines Dienstverhältnisses nicht möglich.
Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten
Für diese Angehörige gilt im Regelfall die „eheliche Beistandspflicht\“ und begründet nur in Ausnahmefällen ein Dienstverhältnis. Für die familienhafte Mitarbeit gebührt kein Entgelt in Form eines Gehaltes oder Lohns, sondern es besteht nur ein familienrechtlicher Anspruch (z.B. auf Unterhalt).
Kriterien, die für ein Dienstverhältnis sprechen:
- Vereinbarte und tatsächlich bezahlte Entlohnung (Überweisungsbelege)
- Persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vom Unternehmen und organisatorische Eingliederung in den Betrieb
- Dienstvertrag, Arbeitszeitaufzeichnungen, Führung von Lohnkonten
- Vorliegen eines Dienstverhältnisses, welches auch mit Familienfremden unter gleichen Voraussetzungen abgeschlossen worden wäre
- Die Tätigkeit muss über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgehen
- Das Dienstverhältnis muss nach außen hin eindeutig zum Ausdruck kommen und tatsächlich gelebt werden.
Für Lebensgefährten gibt es zwar keine gesetzliche Beistandspflicht, aber sie werden im Hinblick auf die eheliche Beistandspflicht den Ehepartnern gleichgestellt.
Achtung: Haushaltstätigkeiten zählen zur ehelichen Beistandspflicht und begründen kein Dienstverhältnis und keine Pflichtversicherung in der Sozialversicherung.
Kinder
Bei der Mitarbeit von Kindern besteht grundsätzlich kein Dienstverhältnis, wenn sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtung im elterlichen Betrieb mitarbeiten und nichts anderes vereinbart worden ist. Erhält das Kind ein Taschengeld in üblicher Höhe, dann liegt keine Entgeltzahlung vor.
Ein Dienstverhältnis liegt nur vor, wenn die Mitarbeit fremdüblich abgegolten wird und das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist.
Eltern, Großeltern
Bei der Mitarbeit von Eltern oder Großeltern im Gewerbebetrieb ihrer Kinder oder Enkeln liegt grundsätzlich ein Dienstverhältnis vor. Es liegt nur dann kein Dienstverhältnis vor, wenn für die Tätigkeit Unentgeltlichkeit vereinbart worden ist, der Betrieb auch ohne Mithilfe der Eltern oder Großeltern aufrechterhalten werden kann und die Eltern oder Großeltern bereits eine Alterspension beziehen.
Geschwister, Schwiegereltern, sonstige Verwandte
Wenn keine familienrechtlichen Verpflichtungen in Form von wechselseitigen Unterhaltsansprüchen vorliegen, ist grundsätzlich von einem Dienstverhältnis auszugehen. Je entfernter der Verwandtschaftsgrad ist, desto eher liegt ein Dienstverhältnis vor.
Ausnahme: Wurde Unentgeltlichkeit vereinbart und handelt es sich nur um eine kurzfristige Mitarbeit, begründen die kurzfristigen Tätigkeiten kein Dienstverhältnis.
Die Tabelle dient zum allgemeinen Überblick:
Verwandtschaftsverhältnis | Kein Dienstverhältnis | Dienstverhältnis |
Ehegatten |
x |
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Eingetragenen Partner |
x |
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Lebensgefährten |
x |
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Kinder |
x |
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Eltern, Großeltern |
x |
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Eltern, Großeltern – nicht betriebsnotwendig u. unentgeltlich |
x |
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Geschwister, sonstige Verwandte |
x |
Inwieweit ein Dienstverhältnis und eine Pflichtversicherung im Bereich der Sozialversicherung vorliegen, ist im Einzelfall immer nach den tatsächlich gegeben Verhältnissen zu überprüfen.