Das BFG Wien entschied kürzlich, dass ein mit einem Computer-Fax-Programm, wie es etwa bei vielen Webmail-Anbietern angeboten wird, übermitteltes Anbringen nicht als schriftliches Anbringen gewertet werden kann.
Dies hat weitreichende Folgen: in einem solchen Fall gilt das Anbringen als nicht eingebracht, eine Mängelbehebung ist nicht möglich. Wurde innerhalb einer Frist nur ein Computer-Fax eingebracht, ist die Frist endgültig versäumt. Dies betrifft nicht nur Faxdienste von Webmail-Anbietern, sondern auch professionelle Online-Faxdienste, sowie käuflich zu erwerbende Faxsoftware aus dem Elektronikfachhandel (Office Fax, Winfax, etc.).
Erfordernisse einer formgültigen Übermittlung
Eine von der Finanzverwaltung anerkannte Übermittlung per Fax setzt die Benutzung eines Telekopiergerätes (Faxgeräts) voraus. Zudem ist es erforderlich, dass das Schriftstück handschriftlich unterfertigt wird.
Sonstige häufige Formmängel
Daraus folgt, dass ein auf klassischem Wege eingebrachtes Fax, auf dem die Unterschrift vergessen wurde, ebenfalls nicht anerkannt wird. Auch in diesem Fall entschied das BFG, dass das Einbringen als nicht eingebracht zu werten ist. Auch in diesem Fall ist keine Mängelbehebung möglich, es ist daher auch nicht nötig, dass die Behörde unter Setzung einer Frist zur Behebung auf den Mangel hinweist.
Auch Schriftstücke welche ausgedruckt und unterfertigt wurden, dann aber gescannt und per E-Mail an die Finanzverwaltung übermittelt werden, ist das Schriftformerfordernis jedenfalls nicht erfüllt.
Fazit
Wenn Sie auf Nummer sicher gehen möchten, ist die Übermittlung per eingeschriebenem Brief das Mittel der Wahl.
Wir unterstützen Sie gerne bei Ihren Einbringen, um kostspielige Formfehler ausschließen zu können. Kontaktieren Sie im Zweifel Ihren KPS-Berater.