Unsere Übersicht für Sie: Die wesentlichen Änderungen und Klarstellungen des Begutachtungsentwurfs zum EStR-Wartungserlass 2019.
Die Letztfassung des Wartungserlasses bleibt abzuwarten.
Mitgliedsbeiträge Christian Doppler – Forschungsgesellschaft
Bis dato war es strittig, ob Mitgliedsbeiträge zur Christian Doppler–Forschungsgesellschaft als Teil der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschungs- und Entwicklungskosten (F&E) angesehen werden können. Der Begutachtungsentwurf stellt klar, dass derartige Beiträge eines ordentlichen Mitglieds einen Aufwand für den Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen darstellen und als Teil der Bemessungsgrundlagen der Forschungsprämie anzusehen sind. (RZ 8208e EStR)
Keine Kürzung von F&E (Forschung & Entwicklung) um realisierte Verkaufs- und Schrotterlöse
Im Rahmen von Betriebsprüfungen führte oft das Thema Kürzung von F&E Aufwendungen um realisierte Verkaufserlöse zu einer Diskussion. Nun wurde entschieden, dass mit Forschungsaufwendungen zusammenstehende Erlöse die Bemessungsgrundlage nicht kürzen. Solche Erlöse sind zum Beispiel Umsätze aus dem Verkauf eines End- oder Abfallproduktes aus dem Forschungsprozess. (Rz 8208f EStR)
Es wird auch ein aktuelles VwGH Urteil im Begutachtungsentwurf berücksichtigt, welches besagt, dass Aufwendungen für Waren, die nach Aufnahme der Produktion, aber noch vor Erreichen der Großserienproduktion von den Kunden als mangelhaft reklamiert oder bereits vor der Auslieferung als mangelhaft (sogenannte Ausfallwerte) erkannt wurden, nicht zur Bemessungsgrundlage zählen. (VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0012 und Ra 2016/15/0045).
Mehrjähriger Herstellaufwand für Investitionen
Die Finanzverwaltung stellt klar, dass im Falle eines mehrjährigen Herstellungsaufwandes bei Investitionsaufwendungen mit nachhaltiger Nutzung für Zwecke der F&E nicht die anteiligen, sondern die gesamten Herstellungskosten im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung Teil der Bemessungsgrundlage sind, wenn die Nutzung für Forschungszwecke erst mit der Fertigstellung beginnt. Erfolgt die Nutzung bereits während des Herstellungsvorganges, sind die jeweiligen Teilherstellungskosten anzusetzen. (RZ 8208i EStR)
Verfahrensrechtliche Ergänzung
Wird nach Ergehen des Feststellungsbescheides von der Abgabenbehörde festgestellt, dass die Bemessungsgrundlage nicht in richtiger Höhe festgestellt wurde, so muss geprüft werden ob die Voraussetzungen für eine Bescheidänderung, Bescheidaufhebung bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen. Ist dies der Fall, muss ein neuer Feststellungsbescheid ergehen. Wurde die Forschugsprämie auf dem Abgabenkonto verbucht, so ist diese aufgrund des geänderten Feststellungsbescheids zu ändern.
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