Die öffentliche Hand fördert Forschung und experimentelle Entwicklung mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von 14% der Forschungs- oder Entwicklungsaufwendungen.
Förderbare Aufwendungen
Als im Rahmen der steuerlichen Forschungsprämie förderbare Aufwendungen gelten
- Löhne und Gehälter,
- unmittelbare Aufwendungen (zum Beispiel Fremdleistungen und Investitionen),
- Gemeinkosten und
- anteilige Finanzierungskosten.
Kürzung der Bemessungsgrundlage um andere nicht rückzahlbare Zuschüsse
Die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie ist jedoch um andere nicht rückzahlbare öffentliche Subventionen wie beispielsweise FFG-Zuschüsse oder verlorene EU-Förderungen zu kürzen. Damit soll eine Doppelförderung vermieden werden.
Unstrittig ist, dass rückzahlbare Zuschüsse (wie z.B.: FFG-Darlehen) als Verbindlichkeit zu bilanzieren sind und daher nicht die förderbaren Forschungs-und Entwicklungsaufwendungen kürzen.
Zu welchem Zeitpunkt sind nicht rückzahlbare Subventionen ertragswirksam zu erfassen?
In vielen Fällen werden öffentliche Zuschüsse vom Erreichen bestimmter Entwicklungsziele oder anderen Bedingungen abhängig gemacht. In solchen Fällen liegen bis zum Erreichen der Förderbedingungen bedingt rückzahlbare Zuschüsse vor.
Solange nicht mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom Eintritt der Förderbedingungen auszugehen ist, ist ein bedingt rückzahlbarer Zuschuss als Verbindlichkeit zu bilanzieren.
Eine ertragswirksame Vereinnahmung der Subvention kann nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung erst und nur insoweit erfolgen, als Förderbedingungen und vereinbarte Meilensteine erfüllt sind.
Die Finanzverwaltung vertritt in den Einkommensteuerrichtlinien die Rechtsansicht, dass eine Subvention in Form eines Zuschusses bereits bei verbindlicher Zusage des Fördergebers zu erfassen ist. Diese Rechtsansicht steht im Widerspruch zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung und zum Förderzweck der Forschungsprämie.
Im Einzelfall kann es für die Höhe der Forschungsprämien einen wesentlichen Unterschied machen, in welcher Periode ein verlorener Zuschuss die Bemessungsgrundlage kürzt.
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