Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Die Gewerbeordnung sieht für die genannten Gruppen Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor.
Sorgfaltspflichten bestehen bei
- Begründung einer Geschäftsbeziehung
- Abwicklung von Bartransaktionen ab EUR 10.000
- Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung
- Zweifeln an Echtheit Kundenidentifikation
Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema und wie die Sorgfaltspflichten umgesetzt werden sollen.
Gerne helfen wir Ihnen bei der Beantragung zur Einsichtnahme in das Register „Wirtschaftlicher Eigentümer“
Wir möchten Sie auf die Veröffentlichung eines Leitfadens vom Bundesministerium für Finanzen hinweisen! Dieser erklärt, wie man sich zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer verschaffen kann.
In diesem Register kann man Auszüge abfragen, um den wirtschaftlichen Eigentümer Ihres Kunden festzustellen.Der Abruf der Daten aus dem Register ist kostenpflichtig!
Was wir als Beratungskanzlei bereits umgesetzt haben:
Wir unterliegen auf Grund des erweiterten Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 einer erhöhten Sorgfaltspflicht!
In unserer Kanzlei gibt es daher spezielle Tools zur Vermeidung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
- Kanzleiinterner Leitfaden
- Risikoanalyse
- Risikochecklisten
- Einrichtung eines Hinweisgebersystems (Whistleblower)
- Einrichtung der Organe Geldwäschebeauftragter und Vertrauensperson
- Regelmäßige Mitarbeiterschulungen ( im Bild unten: Stefan Prokopp hält eine interne Schulung bei KPS )
Haben Sie Fragen zum Thema Geldwäscheprävention?
Wir wissen was zu tun ist! Bitte wenden Sie sich an uns!
Mehr zum Thema erfahren sie hier.
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