Verfügt der Abgabepflichtige über keine oder keine vollständigen Aufzeichnungen der verkürzten Bemessungsgrundlagen, so verbleibt als einzige Möglichkeit die Bemessungsgrundlagen so genau wie möglich zu schätzen. Das Ergebnis dieser Schätzung kann der Selbstanzeige zugrunde gelegt werden. Auch eine geschätzte Selbstanzeige kann – bei Erfüllung aller Voraussetzungen nach § 29 FinStrG strafbefreiende Wirkung entfalten.
Folgende Voraussetzungen müssen zusätzlich gegeben sein:
- Darlegung, dass es sich um eine geschätzte Bemessungsgrundlage handelt
- Erläuterung des Ganges der Schätzung (von den Umständen bis zum Ergebnis)
- Bekanntgabe der Wahl der geeigneten Schätzungsmethode (Betriebsvergleich bis zur kalkulatorischen Schätzung)
- erkennbares Bemühen, der Offenlegungspflicht zu entsprechen
Zu beachten gilt: Erfolgt die Schätzung unvollständig oder zu niedrig, tritt die strafbefreiende Wirkung auch nur in diesem Ausmaß ein (§ 29 FinStrG: „insoweit\“). Das Risiko geht zu Lasten des Selbstanzeigers.
Wir stehen Ihnen mit fachkundigem Rat sowohl für die Schätzung der Bemessungsgrundlagen aber auch für die Erstellung Ihrer Selbstanzeige gerne zu Verfügung.