Steuerfrei ist die Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz handelt. Der Hauptwohnsitz ist das Einfamilienhaus oder die Eigentumswohnung, in dem der Verkäufer seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung durchgehend für mindestens zwei Jahre gewohnt hat. Die Hauptwohnsitzbefreiung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Verkäufer innerhalb der letzten zehn Jahre (vor der Veräußerung) mindestens fünf Jahre durchgehend in diesem Haus oder dieser Wohnung als \“Hauptwohnsitzer\“ gewohnt hat.
Nach der Auffassung der Finanzverwaltung umfasst die Hauptwohnsitzbefreiung nur Grundstücksflächen von bis maximal 1.000 m². Veräußerungsgewinne, die auf Flächen über 1.000 m2 entfallen, sind demnach steuerpflichtig (das Gebäude ist unabhängig von der Grundstücksgröße zur Gänze steuerfrei).
Das Bundesfinanzgericht hat im April 2015 entschieden, dass es keine starre Größenbeschränkung geben kann, da die alleinige Abstellung auf die Grundstücksgröße eine unsachliche Abgrenzung darstellt. Das Bundesfinanzgericht hat argumentiert, dass die Bauvorschriften zu beachten seien.
Das Finanzamt hat allerdings gegen diese Entscheidung Revision erhoben. Es bleibt daher abzuwarten, inwieweit Grundstücke über 1.000 m² auch nach der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes unter die Hauptwohnsitzbefreiung fallen können.