Haften vermietende Personen für Glücksspielabgaben der Mieter?

Unter bestimmten Umständen ist es möglich, dass Sie als Vermieter*in für die Glücksspielabgaben Ihrer Mieter haften.

Rechtsgrundlage

Mit 01.01.2021 ist eine neue Regelung hinsichtlich der Glücksspielabgaben in Kraft getreten. Dabei geht es um die Haftung für die korrekte Entrichtung der Glücksspielabgaben.

Haften soll entweder:

  • jene Person, welche die Durchführung der Ausspielung im eigenen Verfügungsbereich erlaubt
    oder – wenn es Glücksspielautomaten betrifft –
  • jene Person, welche die Aufstellung eines Automaten im eigenen Verfügungsbereich erlaubt, oder
  • andere am Glücksspielautomaten umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer*innen oder
  • eine etwaige gesonderte Veranstaltungsperson der Ausspielung und der Vermittlung.

Erläuterungen „Ausspielung und Vermittlung“ und „Rechtsbesitz“

Unter Ausspielung wird beispielsweise ein Kartenturnier oder eine Lotterie verstanden.

Als Vermittlung wird vor allem die Annahme und die Weiterleitung von Spieleinsätzen oder -gewinnen verstanden oder jegliche andere Mitwirkung am Zustandekommen des Glücksspielvertrages.

Wenn eine vermietende Person ein Objekt vermietet, bleibt diese Sachbesitzer*in und lediglich der Rechtsbesitz geht auf die Mieter über. Der Rechtsbesitz erstreckt sich auf den Umfang, welcher im Vertrag festgehalten wurde, bzw. auf den im Umfang der Verkehrssitte liegenden Gebrauch am Mietobjekt.

Was \“erlaubt\“ man eigentlich als Vermieter*in?

Ein Vermieter, welcher ein Objekt vermietet, gibt grundsätzlich nur die Erlaubnis für die Benutzung der vermieteten Räumlichkeiten allgemein.

Diese Erlaubnis bezieht sich auf:

  • Die Benutzung im Rahmen der erlaubten Zwecke
  • Die Benutzung unter Einhaltung der behördlichen Auflagen

Mit \“Erlauben\“ wird jedoch nicht eine bloße Duldung von Ausspielungen in dem vermieteten Objekt gemeint.

Fakten zur neuesten Entscheidung des Bundesfinanzgerichts

Bloße Vermietung- keine Haftung

Nach der neuesten Entscheidung des Bundesfinanzgerichts führt die bloße Vermietung für Vermieter zu keiner Haftung der Glücksspielabgaben der Mieter. Diese Entscheidung wird mit Unsachlichkeit und Verfassungswidrigkeit begründet, wonach niemand für etwas haften kann, worauf kein persönlicher Einfluss oder keine Kontrollmöglichkeit besteht. Schließlich verbindet Vermieter*in und Mieter*in lediglich ein Mietvertrag.
Gegen diese Entscheidung wurde jedoch Revision durch das Finanzamt erhoben. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bleibt abzuwarten.

Offene Fragen

Ob die oben genannte Bestimmung jedoch so ausgelegt werden kann, dass dadurch ein bloßer Vermieter zur Haftung für Glücksspielabgaben seines Mieters zur Verantwortung gezogen werden kann, wurde durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch nicht geklärt.
Wir halten Sie auf dem Laufenden!

Auf den Punkt gebracht

Bei Vermietung an Glücksspielunternehmen sollte man sich als Vermieter*in vorher die Frage stellen, ob eine Haftung schlagend werden kann. Vor allem umsatz- oder erfolgsbeteiligte Unternehmer*innen, welche an Ausspielungen von Glücksspielautomaten beteiligt sind, sollten vorsichtig sein und sich vorab genau informieren.

Was wir für Sie tun können

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