Das Arbeiten von zu Hause hat im letzten Jahr stark an Bedeutung zugenommen und wird in vielen Betrieben weiter bestehen.
Wir bringen Ihnen hiermit die damit zusammenhängenden Steuerrisiken näher.
Problematik – Wohnung als feste örtliche Betriebsstätte
Bei entsprechender digitaler Ausrüstung kann Arbeiten im Home-Office nicht nur im Inland, sondern von überall auf der Welt aus erledigt werden:
Im internationalen Kontext stellt sich damit folgende Frage:
\“Kann die Wohnung des Arbeitnehmers, von der aus die Arbeitsleistung erbracht wird, zu einer festen örtlichen Einrichtung (Betriebsstätte) werden?\“
Wird von einem Unternehmen eine Betriebsstätte in einem Nicht-Ansässigkeitsstaat begründet, so ist diese mit den dort zurechenbaren Einkünfte beschränkt steuerpflichtig.
Der Begriff – Betriebsstätte
Nationale Beurteilung – Ausrüstung und Unternehmerische Leistung im Home-Office
Um eine Betriebsstätte im Sinne des nationalen Rechts zu begründen, reichen Folgende 2 Punkte aus:
- Der Arbeitnehmer bekommt vom Arbeitgeber eine entsprechende Ausrüstung (zB Laptop und Mobiltelefon) zur Verfügung gestellt und
- Der Arbeitnehmer wird von seiner Wohnung aus betrieblich tätig.
Es ist zwar eine gewisse Verfügungsmacht des Unternehmens über die Wohnung erforderlich, doch diese wird dem Arbeitgeber faktisch im Wege der betrieblichen Nutzung des Home-Offices durch den Arbeitnehmer verschafft.
Verfügungsmacht besteht also nicht nur durch eine Möglichkeit des Arbeitgebers, die Wohnung zu betreten, sondern auch schon, wenn in der Wohnung eine unternehmerische Leistung für ihn erbracht wird.
Internationale Beurteilung – besteht Betriebsstätte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
In einem zweiten Schritt muss geklärt werden, ob auf Grund dieser Betriebsstätte im Sinne des nationalen Rechts auch eine Betriebsstätte gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) begründet wird, um das Besteuerungsrecht in das Inland zu verlagern.
Eine Betriebsstätte im Sinne des OECD-Musterabkommens erfordert eine
- dauerhafte, feste örtliche Einrichtung
- über die der Unternehmer die Verfügungsmacht besitzt
- um die unternehmerische Tätigkeit auszuüben.
Der Knackpunkt dieser Beurteilung ist dabei in der Regel das Element
- der Dauerhaftigkeit
- und die Verfügungsmacht des Unternehmers.
Zur Dauerhaftigkeit wird ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen, welcher im Einzelfall jedoch auch kürzer ausfallen kann.
Die Verfügungsmacht ist in der Regel erst dann gegeben, wenn das Unternehmen vom Arbeitnehmer verlangt, das Home-Office für unternehmerische Zwecke zu nutzen.
ABER: Da die Corona-Pandemie in vielen Fällen der Grund für Home-Office ist, mangelt es am Kriterium der Verfügungsmacht des Unternehmers, weil Home-Office auf Grund einer Empfehlung der Regierung ausgeübt wird und nicht auf Verlangen des Unternehmens selbst. Ebenfalls wird angenommen, dass kein ausreichendes Maß an Beständigkeit bzw Kontinuität besteht (die Corona-Krise wird ja hoffentlich irgendwann enden!)
Achtung: Home-Office als Beständigkeit über die Krise hinaus
Mündet das Corona-Home-Office jedoch in einer Beständigkeit, die über die Krise hinausreicht, und entspricht es dem Wunsch des Unternehmens oder des Dienstnehmers im Home-office zu arbeiten, so müssen diese Kriterien neu beurteilt werden.
Unser Tipp: Regelung in der Home-Office Vereinbarung
- Regeln Sie in der Home-Office Vereinbarung: Die Home-office Tätigkeit ist vom Hauptwohnsitz im Inland aus zu üben!
- Nur so können sie bösen Überraschungen entgehen.
Bei Fragen hilft Ihnen unser KPS Personalmanagement-Team gerne weiter!
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Quelle: Treuhand-Union Österreich
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