Mit 1. November 2018 tritt die Senkung der Umsatzsteuer von 13% auf 10% bei Beherbergungsleistungen sowie bei Vermietungen von Grundstücken für Campingzwecke in Kraft (wir haben hier berichtet). Wir beantworten die wichtigsten Fragen und geben Ihnen Praxistipps für die optimale Umsetzung in Ihrem Betrieb:
- Ab welchem Stichtag gilt der neue Steuersatz von 10%?
Für Beherbergungsleistungen (auch Camping) inklusive den regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (z.B. Frühstück), die nach dem 31. Oktober 2018 erbracht werden, kommt der Umsatzsteuersatz von 10% zur Anwendung.
- Welcher Steuersatz gilt für die Nacht von 31. Oktober 2018 auf 1. November 2018?
Eine Übernachtung gilt mit dem Ende der Nacht als ausgeführt. Daher ist für die Nacht von 31. Oktober 2018 auf 1.November 2018 bereits der Steuersatz von 10% anzuwenden.
- Wie ist eine Beherbergungsleistung von 30. Oktober 2018 bis 2. November 2018 zu versteuern?
In diesem Fall ist die Leistung umsatzsteuerlich in der Rechnung aufzuteilen.
Die erste Nacht von 30. – 31. Oktober ist wie bisher mit 13% zu versteuern. Die Nächte ab 31. Oktober sind dann mit 10% zu versteuern.
- Wie sind Anzahlungen für Nächtigungen ab dem 1. November 2018 zu behandeln?
Hier gibt es zwei Möglichkeiten.
Entweder versteuern Sie diese Anzahlungen
- nach aktueller Rechtslage (wie bisher 13% Umsatzsteuer, Aufteilung Beherbergung und Frühstück) oder
- Sie behandeln die Anzahlungen bereits jetzt nach der künftigen Rechtslage (10% Umsatzsteuer).
Besteuerung der Anzahlung nach aktueller Rechtslage
Beispiel: Ein Gast bucht im August 2018 ein Zimmer für drei Nächte von 1. November bis 4. November 2018 um EUR 600,00. Bei der Buchung im August leistet der Gast eine Anzahlung in Höhe von 50%. Diese Anzahlung wird mit 13% Umsatzsteuer versteuert.
Da für die Nächte 1. November bis 4. November 2018 bereits der Steuersatz von 10% gilt, ist eine Berichtigung der Umsatzsteuer für die Anzahlung im ersten Voranmeldungszeitraum nach Wirksamwerden der Änderung, somit in der Umsatzsteuervoranmeldung November 2018 vorzunehmen.
Die Ausstellung der gesamten Schlussrechnung im November erfolgt mit 10% Umsatzsteuer.
Vorsicht: Wir die Umsatzsteuer in den Vorauszahlungsrechnungen gesondert ausgewiesen sind diese Rechnungen entsprechend zu korrigieren, da die Umsatzsteuer sonst kraft Rechnungslegung geschuldet wird.
Unsere Empfehlung: Besteuerung der Anzahlung nach künftiger Rechtslage
Beispiel: Ein Gast bucht im August 2018 ein Zimmer für drei Nächte von 1. November 2018 bis 4. November 2018 um EUR 600,00. Bei der Buchung leistet der Gast eine Anzahlung von 50%.
Aus Praktikabilitätsgründen können Sie als Hotelier für diese geleistete Anzahlung bereits jenen Steuersatz anwenden, der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gelten wird.
Da die tatsächliche Nächtigung nach 31. Oktober 2018 stattfindet kann die Anzahlung auch jetzt schon mit 10% versteuert werden.
In diesem Fall ist bei Inkrafttreten der Steuersatzänderung keine Berichtigung mehr notwendig.
Sonderregelung für Anzahlungen in der Hotellerie
Beträgt die Anzahlung für die Hotelbuchung max. 35% des Gesamtpreises, unterliegt die erhaltene Anzahlung nicht der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in diesem Fall erst zur Gänze bei der Endabrechnung ausgewiesen und abgeführt.
Beträgt die Anzahlung mehr als 35% unterliegt sie zur Gänze der Umsatzsteuer.
Diese Ausnahme gilt nur im Bereich der Beherbergung (Hotellerie) und nicht bei sonstigen Anzahlungen.
Auf den Punkt gebracht!
- Der Steuersatz von 10% ist erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2018 ausgeführt werden. Es ist daher der Zeitpunkt der Leistungserbringung relevant.
- Bei Anzahlungen für Nächtigungen nach 31. Oktober 2018 kann die Besteuerung nach aktueller Rechtslage (13%) oder nach künftiger Rechtslage (10%) erfolgen. Um eine nachträgliche Berichtigung zu vermeiden, empfehlen wir die Besteuerung in diesem Fall bereits mit 10% vorzunehmen. Wichtig dafür ist die entsprechende Umstellung und korrekte Erfassung in Ihrem Buchungs- und Kassensystem.
- In Zukunft entfällt auch die Aufteilung in einen Beherbergungsanteil und einen Anteil für die Verpflegung. Die Nächtigung und die üblichen Nebenleistungen unterliegen einheitlich der Umsatzsteuer in Höhe von 10%.
[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,103\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-o3216s\‘]