Beteiligungserträge einer internationalen Schachtelbeteiligung sowie Veräußerungsgewinne, Veräußerungsverluste und sonstige Wertänderungen sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit, sofern nicht tatsächliche und endgültige Vermögensverluste vorliegen. (siehe § 10 Körperschaftsteuergesetz).
Die Steuerneutralität von Veräußerungsgewinnen, Veräußerungsverlusten und sonstigen Wertänderungen kann jedoch durch eine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit der Beteiligung aufgehoben werden. Liegen endgültige Vermögensverluste vor, so bedarf es für die steuerliche Berücksichtigung die Ausübung der Option nicht. Weiterhin steuerfrei bleiben jedoch die Beteiligungserträge.
In jüngster Vergangenheit hatte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinanderzusetzen, ab wanneine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung (öGmbH), die in ihrem Betriebsvermögen eine internationale Schachtelbeteiligung hält, die „endgültigen“ Vermögensverluste (verteilt auf 7 Jahre) verwerten darf. Hinsichtlich dieser Beteiligung an einer deutschen AG hat die ö GmbH nicht zur Steuerwirksamkeit optiert (§10 Abs. 3 KStG 1988).
Im Rahmen einer Betriebsprüfung kannte das Finanzamt nämlich die Abschreibung dieser Beteiligung bereits im Jahr 2009 nicht an (Liquidationsverfahren noch nicht beendet). In der Berufung wurde unter anderem von der öGmbH begründet, dass nicht davon ausgegangen wird, dass nach der Verteilung der (Rest-)vermögenswerte und der Liquidation für den Eigentümer Werte verbleiben würden. Es gäbe weiter keine Auszahlung an die Eigentümer, nachrangige Gläubiger erhielten keinesfalls eine Quote, etc. Das Vermögen der Revisionswerberin sei 2009 tatsächlich und endgültig verloren gewesen.
Im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung der Revisionswerberin ab, da ein endgültiger Vermögensverlust im Sinne des § 10 Abs. 3 KStG erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens vorliegen könne; das Insolvenzverfahren der deutschen AG sei aber noch nicht beendet.
Das Bundesfinanzgericht wies mit folgender Begründung die als Beschwerde zu wertende Berufung der Revisionswerberin ab: Eine Kapitalgesellschaft erlösche erst mit ihrer Vollbeendigung, somit dann, wenn kein Abwicklungsbedarf mehr bestehe. Bis zu diesem Zeitpunkt komme der aufgelösten Gesellschaft noch Rechtspersönlichkeit zu. Erst wenn das nach Befriedigung der Gläubiger verbleibende Vermögen an die Aktionäre verteilt worden sei, werde die Gesellschaft gelöscht.
Der Verwaltungsgerichtshof judizierte, dass eine Beteiligung erst mit der Beendigung des Liquidationsverfahrens der Kapitalgesellschaft aus dem Betriebsvermögen ausscheide. Nicht zuletzt spreche auch der Wortlaut des § 10 Abs. 3 KStG 1988 für diese Auslegung, da explizit auf den „Untergang“ der ausländischen Kapitalgesellschaft Bezug genommen wird. Der Untergang einer Kapitalgesellschaft vollziehe sich aber nicht mit der Auflösung bei Insolvenzeröffnung, sondern erst mit der Vollbeendigung der Gesellschaft (kein Abwicklungsbedarf mehr vorhanden).
Die Revision war daher als unbegründet abzuweisen.
Erfahren Sie hier mehr zu unseren Steuerberatungsleistungen.
[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,79\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-r2vl96\‘]