Der Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2016 wird Änderungen hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung von Stipendien bringen. Finanzielle Unterstützungen, die an eine Person gegeben werden, um sich einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit zu widmen, stellen einen Einkommensersatz dar. Wird das Stipendium außerhalb eines Dienstverhältnisses gewährt, liegen dadurch grundsätzlich steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vor.
Erhaltene Stipendien zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Inland sind jedoch unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
- Das Stipendium darf nicht im Rahmen eines aufrechten (karenzierten) Dienstverhältnisses ausbezahlt werden.
- Werden keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte aus einem Dienstverhältnis erzielt, darf das Einkommen inklusive Stipendium nicht mehr als EUR 11.000,00 im Kalenderjahr betragen.
- Werden lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt und
- übersteigt der Gesamtbetrag der anderen Einkünfte den Veranlagungsfreibetrag von EUR 730,00 oder
- wurden im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere Dienstverhältnisse ausgeübt
- darf das Einkommen inklusive Stipendium nicht mehr als EUR 12.000,00 im Kalenderjahr betragen.
Welche Stipendien sind betroffen?
Erfasst sind jene Stipendien, welche für eine wissenschaftliche Tätigkeit vergeben werden. Als Beispiele lassen sich Dissertationsstipendien, Habilitationsstipendien oder Forschungsstipendien für Wissenschaftler nennen.
NICHT einkommensteuerpflichtig sind hingegen Preise für wissenschaftliche Arbeiten, Leistungsstipendien und einmalige Zuwendungen, welche lediglich Kosten abgelten (z.B. für Fachliteratur, Materialien, Reisen). Diese stellen wirtschaftlich keinen Einkommensersatz dar.
Unser Fazit
Eine kritische Würdigung der erhaltenen Stipendien ist stets vorzunehmen. Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der steuerlichen Beurteilung!
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