Um die finanzielle Belastung für Familien zu mindern, ist es wichtig, die für Kinder anfallende Kosten steueroptimal in der Steuererklärung anzusetzen.
Welche Fragen sollten Sie sich als Eltern stellen?
- Wird Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate im Jahr bezogen?
- Verdient mein Partner mehr als 6.000,00 jährlich?
- Bezahle ich Unterhalt für ein nicht haushaltszugehöriges Kind?
- Habe ich Aufwendungen (Arztkosten, Kosten aufgrund Behinderung etc.) für mein Kind geleistet, die nicht unter Kosten des täglichen Lebens subsumiert werden können?
- Nehme ich eine Betreuung für mein Kind in Anspruch?
- Leiste ich Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung meines Kindes?
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Kinderfreibetrag gem. § 106 EStG
Der Kinderfreibetrag beträgt 440,00 Euro pro Kind, wenn er von einem Elternteil geltend gemacht wird. Wird der Kinderfreibetrag von beiden Elternteilen geltend gemacht, beträgt er je 300,00 Euro pro Elternteil.
Voraussetzung für die Geltendmachung ist, dass für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr Familienbeihilfe bezogen wurde. Der Kinderfreibetrag wirkt sich durch Reduktion der Bemessungsgrundlage auf die Einkommensteuer aus.
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Alleinerzieherabsetzbetrag und Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 EStG
Der Alleinverdienerabsetzbetrag reduziert im Vergleich zum Kinderfreibetrag direkt die Einkommensteuerbelastung und nicht nur die Einkommensteuerbemessungsgrundlage. Die Voraussetzung ist der Bestand einer Ehe oder Lebensgemeinschaft für mehr als sechs Monate im Jahr und dass die Einkünfte des Partners nicht mehr als 6.000 Euro jährlich betragen.
Der Alleinerzieherabsetzbetrag kann von jenen Personen beantragt werden, die mehr als sechs Monate im Jahre mit einem Kind ohne Partner leben. Die Absetzbeträge betragen für das erste Kind 494,00 Euro, für zwei Kinder 669,00 Euro und für jedes weitere Kind je 220,00 Euro.
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Unterhaltsabsetzbetrag gem. § 33 Abs 4 Z 3 EStG
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht jenen Personen zu, die für ein haushaltsfremdes Kind einen gesetzlichen Unterhalt leisten. Der monatliche Unterhaltsabsetzbetrag beträgt für ein Kind 29,20 Euro, für das zweite Kind 43,80 Euro und für jedes weitere Kind 58,40 Euro. Voraussetzung dafür ist die ordnungsgemäße Leistung des vollen Unterhalts.
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht jedoch nur für Kinder zu, deren Wohnsitz sich in der EU, EWR oder Schweiz befindet. Lebt das Kind, für welches Unterhalt geleistet wird, in einem Drittland, dann kann lediglich nur die Hälfte der geleisteten Zahlungen als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden.
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Kinderbehandlungskosten gem. § 34 EStG
Ausgaben für Krankheit, Pflege oder Behinderung von Kindern können gem. § 34 EStG als außergewöhnliche Belastung angesetzt werden. Voraussetzung für den Ansatz dieser Kosten ist, dass die Belastung den Elternteil zwangsläufig treffen muss und er sich diesen Umständen nicht entziehen kann. Diese Kosten unterliegen einem Selbstbehalt, jedoch gibt es bestimmte Ausnahmen, bei denen die Kosten für Kinder mit Beeinträchtigung ohne Abzug des Selbstbehaltes angesetzt werden können.
Um die Steuerbegünstigung bestmöglich auszuschöpfen, ist es grundsätzlich sinnvoll, Krankheitskosten von Kindern, bei denen ein Selbstbehalt vorgesehen ist, bei jenem Elternteil mit dem niedrigeren Einkommen anzusetzen, da hier der Selbstbehalt niedriger ist. Die Kosten ohne Selbstbehalt sollten bei jenem Elternteil berücksichtigt werden, der die höhere Steuerbelastung trägt.
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Kinderbetreuungskosten gem. § 34 Abs 9 EStG
Voraussetzung für den Ansatz von Kinderbetreuungskosten ist, dass es sich um ein Kind gem. § 106 Abs 1 oder 2 EStG handelt und die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Wird die Betreuung von einer Privatperson vorgenommen, dann darf diese nicht dem Haushalt angehören. Zu pädagogisch qualifizierten Personen zählen jene Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung mit einem Ausmaß von min. 35 Stunden absolviert haben und mindestens 18 Jahre alt sind. Unter diese Bestimmungen fallen auch Au-Pair Kräfte, die mit der Betreuung von Kindern beauftragt sind.
Kinderbetreuungskosten können für Kinder bis zur Vollendung des 10 Lebensjahr bis zu einer Höhe von max. 2.300 Euro ohne Selbstbehalt angesetzt werden. Wird erhöhte Familienbeihilfe bezogen, dann verlängert sich die Frist für den Ansatz von Kinderbetreuungskosten bis zum Beginn des 16 Lebensjahr.
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Auswärtige Berufsausbildungen gem. § 34 Abs 8 EStG
Kosten für auswärtige Berufsausbildungen können ebenfalls als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sich keine geeignete Ausbildungsstätte in mittelbarer Nähe des Wohnortes befindet. In diesen Fällen kann ein pauschaler Betrag von 110,00 Euro pro Monat geltend gemacht werden. Um die Kosten absetzen zu können, muss lediglich das Merkmal der Außergewöhnlichkeit vorliegen.
Wir optimieren auch Ihre Steuerbelastung im Zusammenhang mit Ihren Kindern.
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