Klarstellung zur mittelbaren Anteilsvereinigung durch das Jahressteuergesetz 2018

Eine Anteilsvereinigung ist aus grunderwerbsteuerlicher Sicht gegeben, wenn zumindest 95% der Anteile einer grundstücksbesitzenden Personen- oder Kapitalgesellschaft übertragen oder vereint werden.

Dieser Tatbestand löst wie beim klassischen Eigentumserwerb einer Immobilie Grunderwerbsteuer aus.

Bis vor kurzem war das Thema „Anteilsvereinigung“ hinsichtlich der Grunderwerbsteuer stark umstritten.

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde klargestellt:

Ein Grundstück gehört nur dann zum Vermögen einer Gesellschaft, wenn es durch einen

  • normalen, unmittelbaren Erwerbsvorgang erworben wird.

Hingegen löst ein mittelbare Erwerb von Anteilen einer liegenschaftsbesitzenden Körperschaft oder Personengesellschaft

  • keine grunderwerbsteuerpflichtige Anteilsvereinigung aus.

 

Unmittelbare Anteilsvereinigung:

Die Muttergesellschaft A ist zu jeweils 50% an den Tochtergesellschaften B und C beteiligt. In diesem Fall liegt eine unmittelbare Beteiligung vor.

Mittelbare Anteilsvereinigung:

Die Muttergesellschaft A ist zu jeweils 50% an den Tochtergesellschaften B und C beteiligt. Im Jahr 2018 erwirbt die D- GmbH jeweils 100 % der Anteile der B und C GmbH, welche an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft (A-GmbH) beteiligt sind. Durch den Erwerb der Anteile an den beiden Kapitalgesellschaften ist die D-GmbH an der A-GmbH nur mittelbar beteiligt.

Fazit:

Grunderwerbsteuer wird nur dann ausgelöst,

  • wenn Anteile direkt von einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft erworben oder vereint werden.

Grunderwerbsteuer wird nicht ausgelöst,

  • wenn Anteile an einer zwischengeschalteten Gesellschaft erworben werden, welche wiederum an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft beteiligt ist, da es sich somit um eine mittelbare Anteilsvereinigung handelt.

Die bisherige Rechtsunsicherheit bei mittelbaren Anteilsvereinigungen wurde mit dem Jahressteuergesetz 2018 beseitigt.

 

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