Nach langen intensiven Verhandlungen der Sozialpartner wird der Kollektivvertrag für Handelsangestellte grundlegend reformiert.
Ziel dieses – ersten – Schritts ist, das seit 45 Jahren bestehende Beschäftigungsgruppenschema zu überarbeiten und den aktuellen sowie zukünftigen Anforderungen (z.B. Onlinehandel) anzupassen. Ein weiteres Augenmerk wurde auf die Leistbarkeit der Mitarbeiter mit Berufserfahrung für Unternehmen und auf attraktive Einstiegsgehälter für Berufseinsteiger gelegt.
Aus Datenanalysen, die gemeinsam mit externen Experten durchgeführt wurden, wurden 75 Referenzfunktionen erhoben. Diese 75 Referenzfunktionen wurden in 7 Arbeitswelten unterteilt, aus denen sich nunmehr die 8 Beschäftigungsgruppen (A-H) und 5 Gehaltsstufen ergeben.
Bei der neuen Einstufung zählen nicht mehr die Jahre und die Qualifikation, sondern die tatsächliche Tätigkeit. Ausnahme ist der erfolgreiche Handelslehrabschluss. Diese Maßnahme bewirkt eine Gleichstellung der Mitarbeiter. Die momentane lineare Umreihung der Mitarbeiter fällt ebenfalls weg.
Die neue Gehaltstafel tritt mit 01.12.2017 in Kraft. Der Übergangszeitraum beträgt 4 Jahre. Spätestens bis 01.12.2021 müssen alle Unternehmen auf das neue Gehaltssystem umsteigen.
Der Umstieg ist zu jedem Monatsersten nach vorheriger Information an alle Mitarbeiter und einer Wartefrist von 3 Monaten möglich. Neue Dienstverhältnisse ab dem01.12.2017 werden so lange im alten System geführt, bis das gesamte Unternehmen umgestiegen ist. Der Betriebsrat muss informiert werden. Der Betriebsrat kann auch den Umstieg in das neue System verlangen.
Die Einstufung in die neue Beschäftigungsgruppen erfolgt auf Grund der Tätigkeit. Vordienstzeiten sind beim Umstieg nicht relevant. Bei der Einstufung in die neue Gehaltsstufe wird das dem alten Gehalt nächst höhere Gehalt der neuen Beschäftigungsgruppe herangezogen:
Beispiel 1:
Verkäufer mit Fachberatung, Tafel A, Gebiet A, BG 3, 7. BJ, KV-Gehalt € 1.678,00, Ist-Gehalt 2.000,00, kommt jetzt in die Gruppe D, 1. Stufe, 1. DJ, mit einem KV-Gehalt von € 1.700,00, Ist-Gehalt 2.000,00. Die Überzahlung beträgt nun nicht mehr € 322,00, sondern € 300,00
Bestehende Überzahlungen werden im neuem System angerechnet. Für jene Mitarbeiter, die in der bisherigen Gehaltstabelle ein höherer Bezug als in der neuen Gehaltstabelle hatten, gilt diese Überzahlung als Reformbetrag, die wertgesichert ist.
Beispiel 2:
Kassenkraft, Tafel A, Gebiet A, BG 3, 18. BJ, KV-Gehalt € 2.333,00 kommt jetzt in die Gruppe C, 5. Stufe, 13. DJ, mit einem KV-Gehalt von € 1.960,00. Die Differenz ist eine Reformüberzahlung, die mit der jährlichen KV-Erhöhung wertgesichert ist.
Bei zukünftigen Beförderungen wird eine Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe vorgenommen und die Berufsjahre angepasst.
Beispiel 3:
Gruppe D4, Stufe 3, 9. DJ, KV-Gehalt € 1.950,00, kommt jetzt in die Gruppe E, 3. Stufe, 7. DJ, mit einem KV-Gehalt von € 2.180,00. Die Umreihung erfolgt in die nächsthöhere Gehaltsstufe; diese muss aber höher als jene sein, die durch Zeitvorrückung erreicht worden wäre.
Weitere Neuerung:
Vordienstzeiten: Diese werden im neuem Gehaltsschema mit einer Deckelung von 7 Jahren sowie mit 8 Jahren für Kassenkräfte begrenzt. Neu ist auch die Anrechnung von Arbeiterzeiten, die mit 50 %, jedoch maximal 7 Jahre berücksichtigt werden. Karenzzeiten werden unabhängig von der Anzahl der Kinder mit max. 24 Monaten angerechnet. Auch hier gilt die Deckelung von 7 Jahren.
Vertretungsgeld: Durch ein Vertretungsgeld, welches stunden-, tages- und wochenweise abzurechnen ist, sollen nun auch teilzeitbeschäftige Mitarbeiter die Möglichkeit für Führungsaufgaben erhalten.
Entwicklungseinstufung: Zukünftige Führungskräfte können während der Absolvierung im internen Ausbildungsprogramm für maximal 18 Monate in der Beschäftigungsgruppe unter der Zielposition eingestuft werden.
Pflichtpraktikanten: Diese wurden in die Gehaltstafel aufgenommen und werden abhängig von Schule oder Hochschule in das jeweilige Lehrjahr eingestuft; sie erhalten die jeweilige Lehrlingsentschädigung.
All-In-Verträge: Das KV-Gehalt und eine Überzahlung sind gesondert im Dienstzettel oder im Dienstvertrag sowie am Gehaltszettel anzuführen: das betrifft jene Entgeltbestandteile, die mit einer All-In-Pauschale abgedeckt sind. Mehr- und Überstunden sind auf das maximal rechnerische zulässige Höchstausmaß beschränkt. Bei All-in-Verträgen ist eine verpflichtende Deckungsprüfung bis 31. März des Folgejahres durchzuführen.
Aktuell wird am 2. Teil der Reformierung, die Änderungen in der Arbeitszeit sowie Vereinfachungen von Durchrechnungszeiten, der Schwarz/Weiß-Regel und der Öffnungszeitenregelung bringen soll, gearbeitet.
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