Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Urteil (26.11.2015, Ro 2015/15/0005) klargestellt, dass im Falle eines Immobilienverkaufs eine Berichtigung der Immobilienertragsteuer nur im Wege der Veranlagung möglich ist. Das bedeutet, dass keine unterjährige Korrektur der Immobilienertragsteuer gemäß § 201 BAO und auch kein Rückzahlungsantrag gemäß § 240 Abs 3 BAO zulässig sind. Erst mit der Abgabe der Steuererklärung für das betreffende Jahr ist eine Korrektur gem § 30b Abs 3 EStG möglich. Es gibt keine unterschiedliche Behandlung für private oder betriebliche Grundstücke. In beiden Fällen kann eine Änderung der Immobilienertragsteuer nur über die Veranlagung erfolgen.
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