Eine von uns steuerlich betreute GmbH hat mit Kaufvertrag vom 20.12.2004 eine Betriebsliegenschaft verkauft. Der Gewinn wurde einer Übertragungsrücklage gemäß §12 EStG zugeführt. Damit konnte die sofortige Gewinnbesteuerung vermieden werden. Im Jahr 2005 wurde ein Teil der realisierten stillen Reserven auf angeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen. Somit kam es zu einer langfristigen Steuerstundung.
Eine im Jahr 2010 abgeschlossene Betriebsprüfung vertrat allerdings die Meinung, dass der Verkauf steuerlich nicht bereits 2004, sondern erst 2005 stattgefunden hat. Begründet wurde das damit, dass die Verkäuferin auf Grund des Auszuges im Mai 2005 bis zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlicher Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde beim Bundesfinanzgericht wurde 2014 abgewiesen.
Das Bundesfinanzgericht hat auch keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen. Wir haben deswegen für unsere Klientin eine außerordentliche Revision eingebracht, die der VwGH zugelassen hat.
Streitpunkt war, ob es 2004 oder erst 2005 zum Gefahrenübergang gekommen ist. Falls der Gefahrenübergang erst 2005 stattgefunden hätte, wäre die Bildung der Übertragungsrücklage nicht mehr zulässig gewesen, da diese Steuerbegünstigung seit 2005 nicht mehr für Körperschaften gilt.
In unserer Beschwerde haben wir insbesondere folgende Argumente vorgebracht:
- Der Vertragswille von Käufer und Verkäufer zählt
- Der zivilrechtliche Eigentümer ist grundsätzlich auch der wirtschaftliche Eigentümer
- Der Käufer konnte die Verkäuferin jederzeit von der Nutzung der Liegenschaft ausschließen
- Der Käufer konnte die Liegenschaft ohne Zustimmung der Verkäuferin jederzeit verkaufen und auch belasten
- Der Käufer trug das Risiko der Wertminderung (Gefahr des zufälligen Unterganges) und die Chance der Wertsteigerung
- Ein Pächter oder Mieter – die Verkäuferin hat die Liegenschaft noch bis Mai 2005 benutzt- ist grundsätzlich nicht wirtschaftlicher Eigentümer
2017 hat der Verwaltungsgerichtshof unserer Revision in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften stattgegeben. Begründet hat der VwGH sein Erkenntnis damit, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt hat, ob der Verkäufer die Chance auf Wertsteigerungen und das Risiko der Wertminderung übernommen hatte.
Im Mai 2017 hat das Finanzamt das Verfahren außer Streit gestellt und Bescheide erlassen, die unserem Beschwerdevorbringen vollinhaltlich entsprochen haben.
Erfreulicherweise konnten wir damit wieder erfolgreich ein Abgabenverfahren für unsere Klienten beim VwGH abschließen \“KPS gewinnt Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof\“.