Die derzeitige Rechtslage zu den geltenden Kündigungsregelungen im Gastgewerbe ist weiterhin unsicher, da der „Saisonstatus“ seitens des OGH im ersten Anlauf abgewiesen wurde. Weiters liegt zu den angeglichenen gesetzlichen Kündigungsfristen und -terminen für Arbeiter noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe vor.
In unserem letzten Artikel (vgl https://kps-partner.at/ogh-urteil-das-oesterreichische-hotel-und-gastgewerbe-ist-keine-saisonbranche/) haben wir daher darauf hingewiesen, dass eine saubere Vereinbarung zu den Kündigungsfristen und -terminen im Dienstvertrag oder in einem Zusatz zum bestehenden Dienstvertrag essentiell ist.
Wir empfehlen, diesbezüglich folgende Formulierung im Dienstvertrag oder Zusatz zum bestehenden Dienstvertrag aufzunehmen:
„Das Arbeitsverhältnis kann nach Verstreichen der 14tägigen kollektivvertraglichen Probezeit durch Kündigung beendet werden. Hier gelten „für beide Seiten“ vorläufig die Regelungen des § 1159 ABGB. Solange die Rechtssituation nicht verbindlich durch höchstgerichtliche Rechtsprechung bereinigt wurde, gilt als vereinbart, dass der Arbeitgeber eine allfällige Kündigung zum 15. oder Monatsletzten unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen aussprechen darf. Der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmer kann die Kündigung zum Monatsletzten unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aussprechen.
Sollte der OGH die bisher geltende 14tägige Kündigungsfrist bestätigen und somit den Status „Saisonbranche“ im Sinne des §1159 ABGB bestätigen, so gilt trotz obiger Formulierung die Anwendung der kollektivvertraglichen Kündigungsregelungen als vereinbart.“
Gerne stehen wir Ihnen bei der Gestaltung Ihrer Dienstverträge zur Seite! Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit unserem Personalmanagement-Team unter office@kps-partner.at oder +43 2236 506 220.
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