Kurzarbeit Phase 3 & Lockdown

Der zweite Lock-Down bringt eine Reihe von neuen Regelungen und Erleichterungen im Bereich der Kurzarbeit mit sich

Auf folgende Änderungen haben sich die Sozialpartner am 1.11.2020 geeinigt:

Unterschreitung von 30 % bzw. 10 % Arbeitsleistung

Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt:

  • Der ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS, die WKO gibt eine Pauschalzustimmung.
  • Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30 % Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich.
  • Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0 % Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30 % bzw. 10 % Arbeitsleistung zulässig.

Wirtschaftliche Begründung

Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) oder die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, ist keine Bestätigung eines Steuerberaters notwendig.

Rückwirkende Antragstellung per 01.11.2020

Eine rückwirkende Antragstellung ist bis Freitag, 20.11.2020, möglich.

Lehrlinge in Kurzarbeit

Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung.

Trinkgeldregelung

Beschäftigte in Kurzarbeit von Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Trinkgeldpauschalregelung umfasst sind, erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100 Euro netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS).

Auf den Punkt gebracht

Die Anpassung der Kurzarbeit bringt zahlreiche Verbesserung für Unternehmen und Dienstnehmer, die vom lock-down betroffen sind.

Ihr PM-Team berät Sie sehr gerne.

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