Leitfaden Verlustausgleich und Verlustvortrag

Ein Grundsatz der österreichischen Steuerpolitik ist jener der Verlustausgleichsbeschränkung bzw. des Verlustvortrags. Es besteht die Möglichkeit positive und negative Einkünfte gegenzurechnen. Dieser Artikel soll Ihnen einen kurzen Überblick über die bestehenden Möglichkeiten geben.

Verlustausgleich

Die Verlustverrechnung muss zu allererst innerhalb einer Einkunftsart (horizontaler Verlustausgleich) stattfinden. Anschließend sind noch vorhandene Verluste zwischen den verschiedenen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich) auszugleichen.

Beispiel:

Verlust Boutique -15.000 €
Gewinn Schrotthandel +10.000 €
Einkünfte Gewerbebetrieb (horizontal) -5.000 €
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 27.000 €
Gesamtbetrag der Einkünfte (vertikal) 22.000 €

Der Verlustausgleich ist in bestimmten Fällen komplett ausgeschlossen („absolutes Verlustausgleichsverbot) oder eingeschränkt (relatives Verlustausgleichsverbot). So dürfen zum Beispiel:

  • Verluste aus Leistungseinkünften nur mit positiven Einkünften aus dieser Einkunftsart gegengerechnet werden (§ 29 Z 3 EStG); darunter fallen zum Bespiel Einkünfte aus der gelegentlichen Vermittlung und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.
  • Entstandene Verluste bei der Veräußerung von Kapitalvermögen sind nur mit Veräußerungsgewinnen gegenrechenbar. (§ 27 Abs 8 Z 2)
  • Verluste aus stillen Beteiligungen können nur durch Gewinne aus derselben Beteiligung ausgeglichen werden. (§ 27 Abs 8 Z 2)

Der Verlustausgleich wir immer als erstes vorgenommen und betrifft nur den Veranlagungszeitraum und endet im Ergebnis des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Verlustvortrag (Verlustabzug)

Im Unterschied zum Verlaustausgleich bezieht sich der Verlustabzug (Verlustvortrag) auf Verluste aus vergangenen Veranlagungszeiträumen und kann als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Der Verlustabzug endet im Ergebnis grundsätzlich im Einkommen.

Zu Unterscheiden ist hierbei:

Betriebliche Einkünfte (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit):

  1. Einnahmen-Ausgaben-Rechner
  2. Bilanzierer (zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet) haben die Möglichkeit, dass nicht ausgleichsfähige Verluste ins nächste Jahr übertragen werden können, um sie im Zuge der Sonderausgaben im Folgejahr abzuziehen.

Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetztes 2014 ist die 75%-Grenze im Rahmen des Verlustabzuges bei natürlichen Personen gefallen, weshalb natürliche Personen im Rahmen des Verlustabzuges 100% der im laufenden Jahr erzielten Einkünfte mit Verlusten aus Vorjahren gegenrechnen können.

Außerbetriebliche Einkünfte (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, nicht selbständiger Arbeit und sonstige Einkünfte):

  1. Überschussermittler (z.B. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und damit verbundene Verluste können zwar ausgeglichen werden, jedoch besteht ein Vortragsverbot.
  2. Einkünfte aus Kapitalvermögen: Mit Budgetbegleitgesetz 2011 iVm dem Abgabenänderungsgesetz 2011 hat sich die Rechtslage in Bezug auf Kapitalvermögen und Kapitaleinkünfte mit Wirkung ab 01.04.2012 entscheidend geändert.

So können zum Beispiel Verluste aus dem Verkauf von Aktien nur mit Gewinnen aus Anteilsveräußerungen gegenverrechnet werden.

Grundsätzlich wird ab 01.04.2012 ein Verlustausgleich automatisch von der inländischen Bank für alle Depots eines Privatanlegers berücksichtigt. Der Anleger erhält von seiner österreichischen Bank eine Bescheinigung über den von der Bank vorgenommenen Verlustausgleich (vgl. § 96 Abs 4 Z 2 EstG; RZ 7751 ff EStRL). Gem. § 93 Abs. 6 EStG hat eine depotführende Stelle den Verlustausgleich gem. § 27 Abs. 8 EstG durchzuführen und beim Kapitalertragsteuerabzug zu berücksichtigen.

KPS-Service

Zum Thema Verlustausgleich und Verlustabzug bzw. um eventuelle Verluste bestmöglich zu verwerten, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.