Umsatzsteuer in Österreich ab Überschreiten der Lieferschwelle!
Sie liefern als EU-Unternehmer Produkte an Privatpersonen in Österreich? Somit bleiben die dabei erzielten Umsätze bis zu einer bestimmten Grenze („Lieferschwelle“) im Ursprungsland umsatzsteuerpflichtig!
Wird jedoch bei diesen Lieferungen von Produkten an österreichische Privatpersonen („Nichtunternehmer“) die Lieferschwelle überschritten, sind die dabei erzielten Umsätze ab Überschreiten der Lieferschwelle in Österreich steuerpflichtig und es besteht Registrierungspflicht beim österreichischen Finanzamt!
Bei verspäteter Registrierung drohen hohe Nachzahlungen aus der österreichischen Umsatzsteuer, Zuschläge und sogar Strafen!
Wir fassen die Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um das Thema „Versandhandel“ und unsere Empfehlungen für Sie zusammen:
Wann kommt die Lieferschwelle zur Anwendung?
- EU-Unternehmer, die Lieferungen aus dem EU-Raum an österreichische „Nichtunternehmer“ (Privatpersonen) erbringen, müssen die österreichische Lieferschwelle in Höhe von EUR 35.000 (netto) pro Jahr beachten.
- In diese Lieferschwelle werden sämtliche Umsätze mit österreichischen Privatpersonen eingerechnet.
- Innergemeinschaftliche Lieferungen an Unternehmer werden in dieser Grenze nicht berücksichtigt.
Tipp: Wenn Sie Lieferungen an Privatpersonen in anderen EU Mitgliedstaaten ausführen, empfehlen wir diese Umsätze separat nach Land zu erfassen um sicherzustellen, dass die jeweilige Lieferschwelle laufend überprüft wird.
Welche Folgen hat die Überschreitung der Lieferschwelle?
- Bei Überschreitung der Lieferschwelle in Österreich in einem Kalenderjahr, unterliegen sämtliche nachfolgende Lieferungen an österreichische Privatpersonen der österreichischen Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 20%).
- Im Jahr der erstmaligen Überschreitung unterliegen sämtliche Umsätze ab Überschreitung der Lieferschwelle der österreichischen Umsatzsteuer. Wichtig ist hier, rechtzeitig eine Umstellung im Warenwirtschaftssystem vorzunehmen und eine etwaige Preisanpassung durch die Änderung des Steuersatzes zu überlegen.
Vorsicht: Die Überschreitung ist stichtagsbezogen und kann sich auch während eines Monats ergeben.
- Im Folgejahr der erstmaligen Überschreitung unterliegen sämtliche Umsätze der österreichischen Umsatzsteuer.
- Falls Sie bereits im ersten Jahr mit einer Überschreitung der Lieferschwelle in Österreich rechnen, besteht auch die Möglichkeit, gleich von Beginn an auf die Lieferschwelle zu verzichten und sich in Österreich registrieren zu lassen.
Was ist bei Überschreitung der Lieferschwelle zu tun?
- Bei Überschreitung der Lieferschwelle in Österreich ist rechtzeitig eine Registrierung beim österreichischen Finanzamt durchzuführen und eine österreichische Steuernummer zu beantragen.
- In der Folge ist eine österreichische Umsatzsteuervoranmeldung einzureichen. Die Umsatzsteuervoranmeldung wird dabei, abhängig von der Umsatzhöhe, monatlich oder quartalsweise übermittelt.
- Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ist der 15. des zweitfolgenden Monats (Quartals).
Was sind die Konsequenzen einer verspäteten Registrierung in Österreich?
Zusätzlich zur Nachzahlung der österreichischen Umsatzsteuer ergeben sich bei verspäteter Registrierung und Meldung der in Österreich steuerpflichtigen Umsätze Säumnis- und Verspätungszuschläge – abhängig vom Betrag der Nachzahlung:
- Der Säumniszuschlag beträgt 2 % des Nachzahlungsbetrages und wird vom Finanzamt festgesetzt. Eine Beschwerde dagegen ist in den meisten Fällen nicht erfolgreich.
- Der Verspätungszuschlag beträgt maximal 10 % des Nachzahlungsbetrages. Die Höhe des tatsächlichen Verspätungszuschlages liegt im Ermessen des Finanzamts.
- In der Vergangenheit konnten wir mit Beschwerden gegen die Höhe des Verspätungszuschlages Erfolge erzielen.
Bei verspäteter Registrierung in Österreich drohen auch finanzstrafrechtliche Konsequenzen. Neben der Abgabenschuld drohen im schlimmsten Fall Strafen bis zu 300 % des Nachzahlungsbetrages (für die Gesellschaft und die Geschäftsführer).
Was wir für Sie tun können:
Um Strafen zu verhindern, prüfen wir für Sie bei verspäteter Registrierung zeitgleich mit der steuerlichen Registrierung auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige.
Wichtig: Nur eine vollständige Selbstanzeige und die rechtzeitige Entrichtung der Abgabenschuld ermöglicht eine strafbefreiende Wirkung.
Ausblick Zukunft: Abschaffung der Lieferschwelle ab 2021
Ab 2021 wird das derzeit für elektronisch erbrachte Dienstleistungen geltende MOSS-System auf Versandhandelsumsätze an Private ausgeweitet. Eine Registrierung im Bestimmungsland wird dann auch bei Versandhandelsumsätzen nicht mehr erforderlich sein.
Die Lieferschwellen in den EU Mitgliedstaaten werden im Zuge der Umstellungen abgeschafft und Versandhandelsumsätze sind dann grundsätzlich (ab dem ersten Euro) im Bestimmungsland steuerbar.
Unsere Empfehlungen:
- Wir empfehlen EU-Unternehmen mit Lieferungen an österreichische Privatpersonen die Lieferschwelle im Blick zu behalten und die notwendige steuerliche Registrierung rechtzeitig vorzubereiten.
- Wurde die österreichische Lieferschwelle bereits in der Vergangenheit überschritten besteht dringender Handlungsbedarf, um finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
- Gerne prüfen wir die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige und unterstützen Sie bei der Liquiditätsplanung.
Fordern Sie hier unser Factsheet und unser maßgeschneidertes Angebot für die steuerliche Registrierung in Österreich an.
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