Sie habe eine mehrfache Geschäftsführerfunktion in Ihrem Unternehmen?
Wann können Sie mehrere sozialversicherungsrechtliche Dienstverhältnisse vermeiden.
Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 7.9.2017
„Bei der Überlassung eines Geschäftsführers an andere Rechtsträger zur Erfüllung von Organfunktionen liegen mehrere sozialversicherungsrechtliche Dienstverhältnisse vor.“
Daher ergibt sich auch eine mehrfache Sozialversicherungsbeitragspflicht.
Der zu Grunde liegende Sachverhalt: Personalüberlassungsverträge
- Der Amtsleiter einer Stadt hatte ein Dienstverhältnis zur Gemeinde.
- In dessen Rahmen wurde er auch an die Gemeinde-GmbH als Geschäftsführer überlassen.
- Zwischen der Gemeinde (Entleiher) und der GmbH (Beschäftiger) wurde ein Personalüberlassungsvertrag geschlossen.
- Personalüberlassungen führen eigentlich nicht dazu, dass die sozialversicherungsrechtlichen Pflichten vom Entleiher auf den Beschäftigter übergehen.
Sonderfall Überlassung von Geschäftsführen : Eigenes Rechtsverhältnis führt zur Sozialversicherungspflicht
Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Überlassung von Geschäftsführern jedoch ausgesprochen, dass – im Gegensatz zur herkömmlichen Personalüberlassung – zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH ein eigenes Rechtsverhältnis besteht, das grundsätzlich zur Sozialversicherungspflicht als echter Dienstnehmer führt.
Rechtsprechung mit hoher Praxisrelevanz:
In vielen Konzernen sind die in der Muttergesellschaft bestellten Geschäftsführer oder Vorstände auch die Organe der Tochtergesellschaften.
Die Personalaufwendungen werden aus betriebswirtschaftlichen, steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen (Vermeidung der verbotene Einlagenrückgewähr) Gründen verursachungsgemäß an die Konzerngesellschaften weiterbelastet.
Es kommt zu einer Kumulierung der Sozialversicherungsbeiträge.
Nur die Dienstnehmeranteile können zum Teil durch den Dienstnehmer – bei Sozialversicherungspflicht über der Höchstbeitragsgrundlage – rückgefordert werden.
In gewissen Konstellationen lässt sich durch schuldrechtliche Weisungsfreistellung in den Geschäftsführerverträgen – sofern diese Freistellung auch in der Praxis gelebt wird – die Sozialversicherungspflicht unter Umständen vermeiden.
Gerne beraten wir Sie, um die Abgabenbelastung zu optimieren!
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