Ab 1.1.2016 wird die Registrierkassenpflicht eingeführt. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fallen mangels betrieblicher Einkünfte nicht unter die Kassenpflicht.
Allerdings trifft nun auch die Vermieter die Einzelaufzeichnungspflicht. Das bedeutet, dass alle Bargeschäfte einzeln festzuhalten sind.
Die Vermieter sind auch verpflichtet, für Barzahlungen einen Beleg auszustellen, der bestimmten Mindestinhalten entsprechen muss.
Folgende verpflichtende Mindestinhalte hat ein Beleg ab 1.1.2016 zu enthalten:
- Eindeutige Bezeichnung des Vermieters
- Fortlaufende Nummer zur eindeutigen Identifizierung jedes Geschäftsvorfalls
- Tag der Belegausstellung
- Bezeichnung der Leistung (Vermietungsobjekt und Zeitraum)
- Betrag der Barzahlung
Vermieter müssen eine (elektronische) Durchschrift des Belegs 7 Jahre aufbewahren.
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