Mit 1.1.2017 ist eine neue Steuerbefreiung für Aushilfskräfte in Kraft getreten. Diese Regelung ist vorläufig bis 31.12.2019 befristet.
Unternehmer dürfen unter bestimmten Voraussetzungen im Betrieb Aushilfen steuerfrei beschäftigen – auch wenn diese bereits ein steuerpflichtiges Einkommen aus einer anderen (selbständigen oder unselbständigen) Tätigkeit beziehen.
Die wichtigsten Eckpunkte der neuen Regelung im Überblick
- Zwischen der Aushilfskraft und dem Arbeitgeber besteht kein Dienstverhältnis. Bestehende Mitarbeiter können auch in Spitzenzeiten nicht zusätzlich als steuerfreie Aushilfskraft beschäftigt werden.
- Die Aushilfskraft unterliegt neben der Aushilfstätigkeit einer Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (selbständig oder unselbständig).
WICHTIG: Für Pensionisten ist die steuerfreie Tätigkeit als Aushilfskraft nicht möglich.
Die Aushilfskraft deckt einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall ab, der den regulären Betriebsablauf überschreitet oder ersetzt den Ausfall einer Arbeitskraft im Betrieb. In der Praxis kommen zum Beispiel folgende Fälle in Frage:
- Stoßzeiten wie z.B. Einkaufssamstage in der Vorweihnachtszeit
- Größere Veranstaltung (z.B. Silvesterfeier)
- Betriebsspezifische Nachfragespitzen
- Ersatz einer erkrankten Arbeitskraft
Die Aushilfskraft selbst kann diese begünstigte Tätigkeit an maximal 18 Tagen im Kalenderjahr ausüben.
VORSICHT: Wird die Grenze von 18 Tagen überschritten fällt die Steuerbefreiung nachträglich weg. Die Aushilfskraft hat den Arbeitgeber über die Anzahl der bereits in Anspruch genommenen steuerfreien Tage zu informieren.
- Der Arbeitgeber darf nur an 18 Tagen im Kalenderjahr Aushilfskräfte beschäftigen.
TIPP: Als Arbeitgeber können Sie an den 18 Tagen auch mehrere Aushilfskräfte einsetzen. Lassen Sie sich jedenfalls von den Aushilfskräften schriftlich bestätigen, dass eine Vollversicherung vorliegt und dass die Aushilfskräfte die 18 Tage noch nicht verbraucht haben.
- Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von EUR 425,70 (Wert 2017) darf nicht überschritten werden.
TIPP: Überlegen Sie hier die Anmeldung der Aushilfskraft als sogenannte „fallweise Beschäftigte“ – in diesem Fall kann die Aushilfskraft die Geringfügigkeitsgrenze pro Tag steuerfrei beziehen.
Was bringt die neue Regelung für die Aushilfskraft?
Die erzielten Einkünfte aus der begünstigten Aushilfstätigkeit werden nicht nachversteuert und bleiben steuerfrei. Vor allem für Arbeitnehmer und selbständige Unternehmer die bereits ein steuerpflichtiges Einkommen erzielen, ist die steuerfreie Aushilfstätigkeit attraktiv. Ohne Begünstigung kommt es in solchen Fällen grundsätzlich zu einer Steuernachzahlung im Rahmen der Steuererklärung.
WICHTIG: Die Einkünfte sind zwar steuerfrei – aus der Sozialversicherung ergibt sich jedoch im Folgejahr eine Nachzahlung aus der geringfügigen Tätigkeit (derzeit 14,15%). Vergessen Sie nicht diese im Rahmen Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen.
Was bringt die neue Regelung für den Arbeitgeber?
Im Fall der begünstigten Beschäftigung von Aushilfskräften entfällt für den Arbeitgeber die Verpflichtung zur Abfuhr der Lohnsteuer und der Lohnnebenkosten (Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag).
Trotz der Steuerbefreiung für die Aushilfskraft, können die Kosten in voller Höhe steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
WICHTIG: Die Aushilfskräfte sind jedenfalls vor Arbeitsbeginn bei der jeweiligen Gebietskrankenkasse anzumelden!
Gerne beraten wir Sie über die Anstellung von steuerfreien Aushilfskräften und informieren Sie über die notwendigen organisatorischen Schritte.
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