Wann ist die Kammerumlage 1 zu entrichten?
Alle Wirtschaftskammermitglieder unterliegen der Umlagepflicht. Die Kammerumlagen umfassen die Grundumlage, die Kammerumlage 1 und die Kammerumlage 2 (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag)
Die Kammerumlage 1 (KU 1) ist nur dann zu entrichten, wenn der Nettoumsatz EUR 150.000 pro Kalenderjahr übersteigt.
Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage 1
Heranzuziehen ist die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Die tatsächliche Vorsteuerabzugsberechtigung des Kammermitglieds ist wie bisher nicht von Relevanz.
NEU: Umsatzsteuer auf Investitionen in das Anlagevermögen
Diese Umsatzsteuer ist von der Bemessungsgrundlage der Kammerumlage 1 in Abzug zu bringen.
Umfasst sind:
- Gebrauchte Anlagegüter
- Neue Anlagegüter
- Geringwertige Wirtschaftsgüter
Die Umsatzsteuer für nicht vorsteuerabzugsberechtigte PKWs darf nicht abgezogen werden.
NEU: Degressiver Staffeltarif
Bei steigender Bemessungsgrundlage sinkt der Hebesatz.
Die neuen Hebesätze betragen (ausgenommen Banken und Versicherungen, für welche eigene Hebesätze festgelegt wurden):
Kammerumlage 1 gemäß § 122 Abs. 1 WKG | |
Schwellenwerte Bemessungsgrundlage | Hebesätze |
unter EUR 3 Mio. | 0,29% |
zwischen EUR 3 Mio. bis EUR 32,5 Mio- | 0,2755% |
über EUR 32,5 Mio | 0,2552% |
Für weitere Fragen zum Thema Kammerumlage stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,62\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-rkm9m9\‘]