Wann liegt Liebhaberei im Steuerrecht vor?
Es wird von Liebhaberei im Steuerrecht gesprochen, wenn mittel- bis langfristig keine Gewinne erzielt werden.
Beispiele für Einkunftsquellen, bei denen die Liebhabereivermutung gilt:
- Kleine Vermietungen (zB: Vermietung eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung)
- Pferdezucht
- Hobbymaler
Daraus resultierende Verluste sind einkommensteuerlich nicht abzugsfähig und dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Ob Liebhaberei vorliegt, ist anhand einer Prognoserechnung und der tatsächlichen Ergebnisse zu prüfen.
Im Hinblick auf das Umsatzsteuergesetz unterliegen die Einnahmen nicht der Umsatzsteuer und es dürfen auch keine Vorsteuern geltend gemacht werden.
Wesentliche Änderungen der Liebhabereirichtlinie – der Rechtsmeinung des BMF – sind:
1. COVID-19-Pandemie als Unwägbarkeit (RZ 19)
In der aktualisierten Richtlinie wird festgestellt, dass die COVID-19-Pandemie als Unwägbarkeit zu qualifizieren ist und daher nicht der ursprünglichen Planung zugrunde gelegt werden muss.
2. Klarstellung über den Inhalt der Prognoserechnung (RZ 65a – 65m)
a) Aufgliederung der Prognoserechnung nach Posten wie Instandhaltung, Abschreibung, Zinsen und sonstige Werbungskosten (Anlehnung an das Steuererklärungsformular E1b).
b) Es sind auch jene Zeiträume von der Prognoserechnung zu erfassen, in denen noch keine Mieteinnahmen erzielt, aber bereits Werbungskosten aufgewendet werden.
c) Indexsteigerungen sind sowohl bei den Einnahmen als auch bei den Aufwendungen anzusetzen.
d) Das Leerstehungsrisiko ist in Höhe von 2-5% der Mieteinnahmen zu berücksichtigen.
e) Instandhaltungs- und Reparaturkosten sollen mit jährlich € 7,50 bis € 25 pro m2 Nutzfläche in Abhängigkeit vom Alter des Gebäudes berechnet werden.
f) Fremdfinanzierungskosten sind laut Tilgungsplan zu berücksichtigen. Bei einem variablen Zinssatz sind die Fremdfinanzierungskosten für die Zukunft zu schätzen.
3. Die vorrübergehende Fortsetzung einer aussichtslosen Tätigkeit stellt nicht sofort Liebhaberei dar (RZ 34)
Ist es aus wirtschaftlicher Sicht vernünftig, die Tätigkeit vorrübergehend fortzuführen, um den bestmöglichen Veräußerungserlös zu erzielen, dann stellt die Fortführung der aussichtslosen Tätigkeit nicht Liebhaberei dar.
4. Übergang des Betriebsvermögens in das Privatvermögen (RZ 34)
Kann ein Betrieb aufgrund fehlender Gewinnerzielungsabsicht und nicht wirtschaftlicher Führung nicht mehr als Einkunftsquelle angesehen werden, liegt ab diesem Zeitpunkt kein Betrieb mehr im steuerlichen Sinne vor. Das Betriebsvermögen geht dann in das Privatvermögen des Betriebsinhabers über. Es liegt daher eine Betriebsaufgabe gem. § 24 EStG vor und es ist eine sofortige Entnahmebesteuerung erforderlich.
Bisher wurde dieses Vermögen als nachhängiges Betriebsvermögen behandelt. Die stillen Reserven wurden erst bei späterer Veräußerung oder Privatentnahme versteuert.
Auf den Punkt gebracht
Aufgrund der neuen Liebhabereirichtlinie ergeben sich geänderte Bedingungen für die Prognoserechnung und die Besteuerung.
Was wir für Sie tun können
Gerne unterstützen wir Sie bei auftretenden Fragen und helfen bei der Erstellung der Prognoserechnung für das Finanzamt.
Lesen Sie hier auch unseren Artikel: „Liebhaberei: Was spricht für eine Vermietungsabsicht?
[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,66\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-o3216s\‘]