Ab 1. Juli 2018 tritt das Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen („Pauschalreisegesetz – PRG“) in Kraft. Alle Verträge über Pauschalreisen, die ab diesem Stichtag abgeschlossen werden, unterliegen dann dem neuen Pauschalreisegesetz und sind entsprechend den neuen Regelungen anzupassen.
Im neuen PRG wurde der Begriff der „Pauschalreise“ erweitert und auch der neue Begriff der „verbundenen Reiseleistungen“ geschaffen. Weiters behandelt das Gesetz auch wichtige Klarstellungen in Bezug auf „andere touristische Leistungen“, welche gegebenenfalls eine Pauschalreise auslösen können.
Hoteliers, die ihren Gästen bestimmte Leistungen zusätzlich zur Übernachtung anbieten, müssen daher ab 1. Juli 2018 überprüfen, ob eine Pauschalreise im Sinne des PRG vorliegt und somit die neuen Regelungen (Informationspflichten, Haftungen, Insolvenzabsicherung) zur Anwendung kommen. Das PRG gilt dabei nicht nur für gewerbliche Beherbergungsbetriebe, sondern auch für sonstige nicht-gewerbliche Beherbergungsanbieter.
Welche zusätzlich angebotenen Leistungen im Hotel führen zu einer „Pauschalreise“?
Bieten Sie als Hotelier Ihrem Gast folgende Leistungen in Kombination bereits bei der Buchung an, liegt eine Pauschalreise vor:
- Nächtigung und Personenbeförderung
Ausgenommen ist nur Abholung vom Flughafen oder Bahnhof
- Nächtigung und KFZ -Vermietung
- Nächtigung und andere touristische Leistungen, wenn der Wert der sonstigen touristischen Leistung
- mehr als 25% des Pauschalpreises ausmacht oder
- die Leistung als wesentliches Merkmal des Pakets besonders beworben wird
Beispiele für touristische Leistungen: Skipass, Eintrittskarten, Wellnessbehandlungen, Vermietung von Sportausrüstungen, Ausflüge oder Themenparks, Führungen, Wanderungen, Golfplätze, Tennisplätze oder Trainer
- „Click-through-Buchung“: Ihr Hotelgast kann direkt über eine elektronische Verlinkung weitere Reiseleistungen bei anderen Unternehmen online hinzubuchen. Eine Pauschalreise liegt in diesem Fall vor, wenn
- Sie die Kundendaten an den anderen Unternehmer weitergeben und
- die Buchung innerhalb von 24 Stunden nach Reservierungsbestätigung erfolgt
Hinweis: Wenn der Gast erst nach der Ankunft im Hotel weitere Leistungen (z.B. Skipass, Massagen, etc.) bucht, liegt keine Pauschalreise vor.
Was müssen Sie als Hotelier beachten, wenn Sie Pauschalreisen nach dem PRG anbieten?
- Vorvertragliche Informationspflichten
Es müssen Standardinformationsblätter in vorgegebener Form verwendet werden. Falsche Angaben oder Nichteinhaltung der Informationspflichten, können zu Verwaltungsstrafen führen! - Informationspflichten bei Vertragsabschluss
Reiseveranstalter haben dem Reisenden bei Abschluss des Reisevertrags oder unverzüglich danach, jedenfalls vor Reiseantritt, eine Ausfertigung des Vertragdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. - Vereinbarung Stornogebühr
Die Höhe einer allfälligen Entschädigung (Stornogebühr) ist in angemessener Höhe im Pauschalreisevertrag zu vereinbaren. - Haftung des Hoteliers als Reiseveranstalter
Bei Pauschalreisen haftet der Reiseveranstalter für die ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher vereinbarter Reiseleistungen, unabhängig davon, von wem die Leistungen erbracht werden. - Preisminderungen
Der Reisende hat die Berechtigung, Preisminderungen bei Vertragswidrigkeiten zu verlangen. Wird beispielsweise zu einer Übernachtung ein Thermeneintritt als Pauschalreise verkauft und wird diese Therme kurzfristig wegen Sanierungsarbeiten geschlossen, so hat der Gast gegenüber dem Hotel Anspruch auf eine Preisminderung. - Schadenersatz
Der Reisende kann in bestimmten Fällen vom Reiseveranstalter (angemessenen) Schadenersatz verlangen. Dieser Schadenersatz umfasst auch den Anspruch auf angemessenen Ersatz entgangener Urlaubsfreude.
Wir fassen kurz zusammen:
- Ab Juli 2018 sind Verträge über Pauschalreisen oder verbundene Reiseleistungen entsprechend dem neuen PRG anzupassen. Auch Hoteliers fallen unter das neue PRG wenn bestimmte Pakete angeboten oder besonders beworben werden.
- Fallen Sie mit Ihren angebotenen Leistungen unter das PRG, empfehlen wir vorab mit Ihrer Haftpflichtversicherung abzuklären ob eine Anpassung des Vertrages erforderlich ist.
- Durch die Novellierungen der Gewerbeordnung 2017 dürfen Hotelbetriebe in eingeschränktem Ausmaß, Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen anbieten, ohne dass eine Gewerbeberechtigung für Reisebüros benötigt wird. Werden die vorgesehenen Grenzen überschritten, ist verpflichtend eine Gewerbeberechtigung für Reisebüros notwendig.
Lesen Sie diesbezüglich mehr im Artikel zum Thema Gewerbeordnungsnovelle.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wir weisen darauf hin, dass unser Artikel nur einen ersten Überblick geben soll. Aufgrund der Komplexität des Themas ist eine vollumfängliche Information nicht möglich.
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