Die österreichische Bundesregierung hat im Zuge der Reform der Sozialversicherungsanstalten beschlossen, dass auch die Gemeinsame Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) neu organisiert werden soll.
Der PLAB als selbständige Prüforganisation
Ab dem Jahr 2020 werden demnach die Prüforgane der Finanzämter und Gebietskrankenkassen für die Lohnverrechnung in einer selbständigen Prüforganisation zusammengefasst, dem sogenannten Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge (PLAB). Der PLAB wird dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) zugeordnet.
Effizienzsteigerung der Abgaben-und Beitragsprüfung
Diese Neustrukturierung soll die Abgaben- und Beitragsprüfung effizienter machen im Hinblick auf
- Bündelung der derzeit aufgeteilten Prüfungskompetenzen,
- einheitliche Interpretation der Verfahrensregeln,
- Optimierung der Prozessabläufe,
- Verringerung des Abstimmungsaufwandes und
- Anhebung der Prüfqualität
Die Verfahrensgrundsätze
Es sollen folgende Verfahrensgrundsätze gelten:
- Die Zuständigkeit für die Beitragsvorschreibung und Bescheiderlassung, Einhebungs- und Einbringungsmaßnahmen und Durchführung von Rechtsmittelverfahren verbleibt bei den bisher zuständigen Stellen.
- Das Revisionsrecht des Finanzamts der Betriebsstätte gegen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (BFG) und das Revisionsrecht des Bundesministeriums für Soziales, Arbeit und Konsumentenschutz (BMASK) gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) soll unberührt bleiben. Neu ist, dass auch das BMF Revision gegen Entscheidungen des BVwG über Beschwerden gegen Bescheide, denen eine PLAB vorausgegangen ist, erheben kann.
- Durchgeführt werden soll die PLAB nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) für Außenprüfungen.
- Den Prüfungsauftrag soll ausschließlich das Finanzamt der Betriebsstätte erteilen, wobei in begründeten Einzelfällen auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) eine Sozialversicherungsprüfung und eine Gemeinde eine Kommunalsteuerprüfung anregen kann.
- Die Prüforgane des Prüfdienstes sollen funktionell für die jeweils zuständige Stelle tätig werden, dh als Organe des Finanzamts, der ÖGK und der Gemeinden.
Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,75\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-rkm9m9\‘]