Klarstellung: Freiberufliche Berufsausübung versus Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis
Immer wieder bereitete die Einordnung der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, insbesondere die Tätigkeit von Rechtsanwaltssubstituten, Probleme.
Die Unterscheidung zwischen einer freiberuflichen Berufsausübung und der Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis war mit großer Rechtsunsicherheit verbunden.
Gesetzeslage seit 2016: Keine Umwandlung in Angestelltenverhältnis für Gesellschafter-Geschäftsführer
Der ÖRAK (Österreichischer Rechtsanwaltskammertag) hat sich daher seit geraumer Zeit dafür eingesetzt, eine Klarstellung in den zugrundeliegenden Rechtsmaterien zu erreichen.
Im Jahr 2016 gelang es in einem ersten Schritt Gesellschafter-Geschäftsführer von Rechtsanwalts-GmbHs ausdrücklich von der Pflichtversicherung nach dem ASVG auszunehmen. Eine rückwirkende Umwandlung in angestellte Rechtsanwälte ist daher für diese Personengruppe seither nicht mehr möglich.
Durchbruch in Substitutenproblematik
Nach zahlreichen Gesprächen der Vertreter des ÖRAK mit politischen Entscheidungsträgern konnte nun endlich auch im Zusammenhang mit der Substitutenproblematik ein Durchbruch erzielt werden.
Mit der Änderung des § 7 Z 1 lit e ASVG erfolgte folgende Klarstellung: Rechtsanwälte, die der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer nach § 50 Abs. 4 RAO angehören, sind selbstständig tätig.
Damit ist eine rückwirkende Umwandlung dieser Personen (zum Beispiel von Substituten) in angestellte Rechtsanwälte nicht mehr möglich. Diese Änderung ist auch auf Sachverhalte anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten verwirklicht wurden.
KV Wahlmöglichkeit kammerangehöriger Rechtsanwälte
Durch diese gesetzliche Klarstellung können nun alle kammerangehörigen Rechtsanwälte, einschließlich der Substitute, bei der Krankenversicherung (KV) zwischen folgenden Möglichkeiten zu wählen:
- Gruppenkrankenversicherung (Opting-Out)
- Selbstversicherung nach § 14a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) auf Antrag
- Selbstversicherung nach § 16 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auf Antrag.
Sonstige Angestellte: Pflichtkrankenversicherung
Ein sonstiger Angestellter einer Rechtsanwaltskanzlei, wie zum Beispiel ein Rechtsanwaltsanwärter, hat keine Wahlmöglichkeit.
Diese Gruppe unterliegt der Pflichtkrankenversicherung des § 7 Z 1 lit e ASVG.
Was können wir für Sie tun:
- Sie sind bei der Rechtsanwaltskammer eingetragen, befinden sich allerdings noch in einem Dienstverhältnis.
- Sie haben in Ihrer Kanzlei Rechtsanwälte, welche der Rechtsanwaltskammer angehören, als Dienstnehmer beschäftigt.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der erforderlichen Schritte und stehen im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs für Fragen zur Verfügung.
[av_blog blog_type=\’taxonomy\‘ link=\’category,83\‘ blog_style=\’single-big\‘ av_uid=\’av-rkm9m9\‘]